Erläuterungen
5) Die Eleichheit und der Unterschied der beschränkten persönlichen
Dienstbarkeiten mit bezw. von:
a) den Grunddienstbarkeiten ( 10 ff.) bestehen darin, daß
beide zwar denselben Inhalt n können (vgl. §8 1018, 1019,
insbesondere Noten 8—11 zu § 1018 und §8 1090, 1091), daß aber die
beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten" nür zu Gunsten bestimmter
ersonen (unübertragbar und unvereldlich 8 1092) bestehen, während
die „Grunddienstbarkeiten“ zu Gunsten des „m-eweiligen Eigentümers“
eines Grundstücks bestehen und mit letzterem übertragen und vererbt
werden können (8 1018);
b) dem Nießbrauch 1030 ff.) bestehen darin, daß beide nur zu Gunsten
bestimmter ersonen (unübertragbar und urnvererblich
1059, 1061, 1092) bestehen, daß aber der „Nießbrauch" die gesamen
Nutzungen einer Sache umfaßt, soweit nicht bei der Begründung
Einschränkungen gemacht sind, während die „beschränkten persönlichen
Dienstbarkeiten“ nur die Benutzung in einzelnen Beziehungen, einelne
Befugni e zum Gegenstand haben (88 1030, 1090), und da
erner der Nießbrauch“ auch an beweglichen Sachen möglich ist
ger- Note 3 zu 8 1030, 88 1032, 1033), während „beschränkte persönliche
ienstbarkeiten" an beweglichen Sachen nicht anerkannt werden.
Letzterem Mangel wird ar die Möglichkeit obligatorischer Verträge
(Schuldverträge) auf Überlassung der Benutzung „beweglicher
Saten genügt (Miete, Leihe §8§ 535 ff., 598 ff.).
Über Leibgedings-, Altenteils- usw. Verträge, die häufig die Begründung
beschränkter perfönlicher Dienstbarkeiten für den Leibgedinger, Altsitzer
usw. zum Gegenstande haben, vgl. E. 96 und Seite 236 Pr A.
8 1091 s) Der Privatwillkür der Vertragschließenden * also der freieste Spielraum
gelassen (im Gegensatze zu § 1019) und nur, falls die Auslegung des
Vertrags nichts anderes ergibt nnin Zweifel"), gilt § 1091. Unter den Begriff
des „persönlichen Bedürfnisses“ fallen die Bedürfnisse der Haushaltung, des
Geschäftsbetriebes.
6 1092 7) rgl. § 10569 und Note. Die Überlassung der „Ausübung“
muß nach 1092 von dem „Belasteten“ besonders gestattet sein.
8 1093 va) der „Miete“ unterscheidet sich das in 8 1093 behandelte
dingliche „Wohnungsrecht“ namentlich dadurch, daß es keine
gegenseitigen ilbV’inine en“ Rechte und Verbindlicheiten
zwischen dem Grundstückse gentümer und dem Wohnungsberechtigten
erzeugt, wie dies bei der Miete („Schuldverhältnis“) nach 88 535 ff.
der 2 ist. Das Wohnungsrecht ist lediglich eine Welastung des Grund-—
ücks“, mit der zufällig, aber ict notwendig, die persönliche Pflicht des
chtigten zur Zahlung eines Zinses verknüpft sein kann.
8) z. B. durch die E. 96 bezeichneten Verträge (Leibgedinge, Altenteil
usw.). Das Recht auf „Wohnung“ kann auch als „Nießbrauch“ bestelt werden
(8 1030), was im einzelnen Falle durch Auslegung festzustellen ist.
°v) auch die Schwiegermutter.
10) z. B. Brunnen. Abtritt, Waschküche, Trockenboden.
# 1094 1) Dieser Abschnitt handelt vom Wizliggen- Vorkaufsrechte, vom „persönlichen“
Vorkaufsrechte handeln die §§ 504 ff. vgl. diese und Noten dazu.
— Über das Wiederkaufsrecht rbm 497 ff., insbesondere Note 6 und 8 dazu.
— üÜbergangsvorschriften bezüg ich am 1. Jannar 1900 bereits begründet
tzewesenen „Vorkaufsrechte“ vgl. E. 168, 184, 189.
2) oder ein „Erbbaurecht“ (8 1017). bezug auf bewegliche
Sachen ist nur das persönlich (obligatorisch) wirkende Vorkaufsrecht der
88 504 ff. zulässig. vgl. Note 13 zu " 504.
*) Es gelten die allgemeinen Vorschriften der 88 873 ff. Zur Begründung
eines dinglich wirkenden „Vorkaufsrechts“ an einem Grundstück ist
also „Einigung“ der Parteien und „Eintragung“ in das Grundbuch
nötig. Der Vertraß.3 durch den sich jemand zur „Bestellung“ eines Vorkaufsrechts
an einem Grundstücke verpflichtet, bedarf der Form des § 313. — „Gesetzliche“
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