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sungs-Urkunde für die Stände-Versammlung
ernannten im Regierungs--Bezirke
wohnenden Wahlmänner der
einzelnen Dekanate und in der dort
vorgeschriebenen Form aus der Gesammtzahl
der selbstständigen Pfarrer
des Kreises zu geschehen.
Den Pfarrern der katholischen und
prokestantischen Kirche ist dabey der
treffende Antheil in jedem Regierungs-Bezirke
nach der Zahl der Pfarreyen
zur besondern Ernennungauszuscheiden.
Die Zahl der Wahlmänner dieses
Wahl-Collegiums wird jener der Mitglieder
des ersten Wahl-Collegiums
gleich seyn.
Aus den für die Wahlen der Abgegordneten
zur Stände-Versammlung
verfassungsmäßig berufenen Wahlmännern
der Städte und Märkte.
Zu diesen haben in dem Isar-,
Oberdonau= und Rezatkreis Wahlmänner
der Städte München, Augsburg
und Nürnberg beyzutreten, die nach
dem Perhältnisse der Familienzahl,
auf dieselbe Weise, wie in den übrigen
Städten, nach den Vorschriften
des Tit. I. 9. 21 — 24 des Edictes
I. zu wählen sind.
Die Wahl hat durch die nach Tit. IV. Aus den für die Wahlen der Abge-I.
9. 20. des Edictes X. zur Verfas
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ordneten zur Stände-Versammlung
verfassungsmäßig ernannten Wahlmännern
der Landeigenthümer ohne Gerichtsbarkeit.
Da in dem Nheinkreise Grundbesitzer
mit Gerichtebarkeit nicht bestehen, so
sind daselbst nur 5 Wahlkollegien für
die Classen der Pfarrer, der Städte
und Mirkte und der Landeigenthümer
ohne Gerichtsbarkeit nach den vorstehenden
Vorschriften zu bilden.
8. 13.
Die Wahl-Collegien haben das Wahlgeschäfe
zu beginnen, sobald sie auf Anordnung
des Königs von der obersten
Verwaltungsstelle des Regierungsbezirks
biezu aufgerufeu werden.
Die Wahlmänner des ersten und zweyten
Wahl-Collegiums werden die Landraths-Candidaten
ihrer Classen durch die Einsendung
von Wahlzetteln nach den in dem Tit. I.
. 14 — 17. und §§. 10 und 20. des
Edictes X. für die Wahl der Abgeordneten
zur Stände-Versammlung vorgeschriebenen
Form wählen.
Die Wahlmänner des dritten und
vierken Wahl-Collegiume haben sich in jedem
Regierungsbezirke an den jedesmal dafür
zu bestimmenden Tagen und Orten aus-