Metadata : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

57

sungs-Urkunde  für  die  Stände-Versammlung
  ernannten  im  Regierungs--Bezirke
  wohnenden  Wahlmänner  der
einzelnen  Dekanate  und  in  der  dort
vorgeschriebenen  Form  aus  der  Gesammtzahl
  der  selbstständigen  Pfarrer
des  Kreises  zu  geschehen.

Den  Pfarrern  der  katholischen  und
prokestantischen  Kirche  ist  dabey  der
treffende  Antheil  in  jedem  Regierungs-Bezirke
  nach  der  Zahl  der  Pfarreyen
zur  besondern  Ernennungauszuscheiden.

Die  Zahl  der  Wahlmänner  dieses

Wahl-Collegiums  wird  jener  der  Mitglieder
  des  ersten  Wahl-Collegiums
gleich  seyn.
Aus  den  für  die  Wahlen  der  Abgegordneten
  zur  Stände-Versammlung
verfassungsmäßig  berufenen  Wahlmännern
  der  Städte  und  Märkte.

Zu  diesen  haben  in  dem  Isar-,
Oberdonau=  und  Rezatkreis  Wahlmänner
  der  Städte  München,  Augsburg
und  Nürnberg  beyzutreten,  die  nach
dem  Perhältnisse  der  Familienzahl,
auf  dieselbe  Weise,  wie  in  den  übrigen
  Städten,  nach  den  Vorschriften
des  Tit.  I.  9.  21  —  24  des  Edictes
  I.  zu  wählen  sind.

Die  Wahl  hat  durch  die  nach  Tit.  IV.  Aus  den  für  die  Wahlen  der  Abge-I.
  9.  20.  des  Edictes  X.  zur  Verfas

58

ordneten  zur  Stände-Versammlung
verfassungsmäßig  ernannten  Wahlmännern
  der  Landeigenthümer  ohne  Gerichtsbarkeit.


Da  in  dem  Nheinkreise  Grundbesitzer
mit  Gerichtebarkeit  nicht  bestehen,  so
sind  daselbst  nur  5  Wahlkollegien  für
die  Classen  der  Pfarrer,  der  Städte
und  Mirkte  und  der  Landeigenthümer
ohne  Gerichtsbarkeit  nach  den  vorstehenden
  Vorschriften  zu  bilden.

8.  13.

Die  Wahl-Collegien  haben  das  Wahlgeschäfe
  zu  beginnen,  sobald  sie  auf  Anordnung
  des  Königs  von  der  obersten
Verwaltungsstelle  des  Regierungsbezirks
biezu  aufgerufeu  werden.

Die  Wahlmänner  des  ersten  und  zweyten
  Wahl-Collegiums  werden  die  Landraths-Candidaten
  ihrer  Classen  durch  die  Einsendung
  von  Wahlzetteln  nach  den  in  dem  Tit.  I.
.  14  —  17.  und  §§.  10  und  20.  des
Edictes  X.  für  die  Wahl  der  Abgeordneten
  zur  Stände-Versammlung  vorgeschriebenen
  Form  wählen.

Die  Wahlmänner  des  dritten  und
vierken  Wahl-Collegiume  haben  sich  in  jedem
Regierungsbezirke  an  den  jedesmal  dafür
zu  bestimmenden  Tagen  und  Orten  aus-