Pfandrecht an beweglichen Sachen 8 1219—1226
gabe des Pfandes gegen anderweitige Sicherheitsleistung
) verlangen; die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist
ausgeschlossen.
Der Pfandgläubiger hat dem Verpfänder von dem drohenden
Verderb unverzüglich 0) Anzeige zu machen, sofern nicht die Anzeige
untunlich ist.o )
8 1219. Wird durch den drohenden Verderb des Pfandes oder
durch eine zu beforgende wesentliche Minderung des Wertes m) die
Sicherheit des Pfandgläubigers gefährdet, so kann dieser das Pfand
öffentlich versteigern lassen.-)
Der Erlös tritt an die Stelle des Pfandes. Auf Verlangen des
Verpfänders ist der Erlös zu hinterlegen.-s)
8 1220. Die Versteigerung des Pfandes ist erst zulässig, nachdem
sie dem Verpfänder angedroht worden ist; die Androhung darf unterbleiben,
wenn das Pfand dem Verderb ausgesetzt und mit dem Aufschube
der Versteigerung Gefahr verbunden ist. Im Falle der Wertminderung
ist außer der Androhung erforderlich, daß der Pfandgläubiger dem
Verpfänder zur Leistung anderweitiger Sicherheit')) eine
angemessene Frist bestimmt hat und diese verstrichen ist.
Der Pfandgläubiger hat den Verpfänder von der Versteigerung unverzüglich
35) zu benachrichtigen; im Falle der Unterlassung ist er
zum Schadensersatze verpflichtet.
Die Androhung, die Fristbestimmung und die Benachrichtigung
dürfen unterbleiben, wenn sie untunlich sind.3)
) 1221. Hat das Pfand einen Börsen= oder Marktpreis, so kann
der Pfandgläubiger den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen
Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmäkler 37) oder durch eine zur
öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preise bewirken.
* 1222. Befteht das Pfandrecht an mehreren Sachen, so haftet
jede für die ganze Forderung.
§ 1223. Der Pfandgläubiger ist verpflichtet, das Pfand nach dem
Erlöschen des Pfandrechts dem Verpfänder zurückzugeben.
Der Verpfänder ss) kann die Rückgabe des Pfandes gegen Befriedigung
des Pfandgläubigers verlangen, sobald der Schuldner zur Leistung
berechtigt ist.°)
§ 1224. Die Befriedigung des Pfandgläubigers durch den Verpfänder
kann auch durch Hinterlegung ") oder durch Aufrechnung )
erfolgen.
8 1225. Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so
geht, soweit er den Pfandgläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn
über...) Die für einen Bürgen geltenden Vorschriften des § 774
finden entsprechende Anwendung.
8 1226. Die Ersatzansprüche des Verpfänders wegen Veränderungen
oder Verschlechterungen des Pfandes sowie die Ansprüche des
Pfandgläubigers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der
Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschriften
des § 558 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung.
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