Erläuterungen
2) „Soviel Geburten, soviel Grade“.
à) 8 1705, r-# jedoch § 1310 Ab. 3.
*1590 4) Aber: „Verwandte“ eines Ehegatten, die erst nach Auslung der
Ehe geboren werden, treten nicht mehr in ein „Schwägerschafts-Verhältnis“
zu dem andern Ehegatten.
8 1591 1) Über das „Berfahren in Rechtsstreitigleiten, welche die Feststell un
des Nelube 20 zwischen Eltern und Kindern zum Gegenstande habens
à.# 3PO. — Betr. Ausländer E. 18. — Betr. die vor dem 1. Jannar
geborenen Kinder ogl. die Übergangsvorschrift E. 203.
2) Über die vor der Ehe geborenen, aber vom späteren Ehemanne erzeugten
Kinder 88 1719 ff., 1723 ff. („Legitimation“ unehelicher Kinder).
à) § 1582.
“) wofür gemäß § 1591 Abs. 2 die (durch Gegenbeweis widerlegbare)
4 ermutun #t Prich. — Die Tatsache, daß außer dem Ehemann
auch andere Männer der Frau in der Empfängniszeit beigewohnt haben,
Gtließt die Annahme, daß das Kind ein seheliches, d. h. daß der Ehemann der
ter sei, nicht aus.
5) z. B. wenn der Mann beweist, daß die Frau bereits schwanger war,
als er ihr zum erstenmal beiwohnte oder daß er während der ganzen Empfängniszeit
in Afrika, die Frau in Deutschland war.
s) -Der Beweis des Gegenteils ist ulässig.
v7 8 1593—1597. Wenn hiernach die „Vermutung“ nicht Platz greift,
muß das Kind oder wer sonst die „Ehelichkeit“ behauptet, beweisen, daß
der Mann bereits vor der Ehe in der Empfängniszeit der Frau beigewohnt
habe. „
1592 was beweisen muß, wer die „Ehelichkeit“ des Kindes behauptet.
8 1593 oj Die Anfechtung kann nur in den Formen der 4 1596, 1597 erfolgen.
10) Es geht „verloren“ durch Fristablauf oder Anerkennung.
88 1594, 1598.
11) Es kann also, so lange der Mann lebt, nur dieser die
Ehelichleit" eines Kindes „anfechten“. Nach seinem Tode kann, soern
er das „Ansechtungsrecht“ nicht schon bei Lebzeiten verloren hatte
Note 10), jeder der ein guheliches nteresse“ hat, die Ehelichkeit eines
indes anfechten also auch das Kind selbst, ferner die Erben des Mannes usw.
5 1595 114) vgl. § 1336.
12) 88 106, 114.
(Fertsetzung von Seite 480)
Art. 46. Wird das Grundsttück verkussort, so stehen dem Berechtigten
die im Artikel 45 bestimmton Rechte zu. Er verliert diose Rechte, wenn er nicht.
vor dem Ablaufe des Kalendervierteljahres, in welchem er von dem Dbergange
des Eigentums Kenntnis orlangt, und des flolgenden Vierteljahres das Grund--stück
rumt. Sie stehen ihm nicht zu, wenn die Verhusserung mit Rücksicht auf ein
künftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben des Verpflichteten erfolgt.
ie nach den Artikeln 44, 45 sich aus einer Störung der persönlichen
Beziehungen zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten ergebenden Rechte
treten im Falle der Verkusserung des Grundstüchks ein, wenn die persönlichen
Beziehungen zwisachen dem Berechtigten und dem Erwerber von dem einen oder dem
andern in der dort angegebenen Weise Festort worden.
Art. 47. Ist ein Leibgeding für Ehegutten vereinbart, so kann, wenn der
eine Ehegatte stirbt, der andere Ehegatte das volle Leibgeding mit Ausnahme
der Leistungen verlangen, die unmittelbar für den besonderen Bedarf des verstorbenen
Ehegatten bestimmt waren.
In anderen Füllen einos fürmehrere Berochtigte vereinbarten Leibgedin
wird der Verpflichtete durch den Tod eines der Berechtigten zu dem Kopfteile des
Verstorbenen von seiner Verpflichtung frei, soweit die geschuldeten Leistungen zum
Zwecke des Gebrauchs oder Verbrauchs unter den Berechtigten geteilt werden
mussten.
Art. 48. Bei der Been digung des Rechtsverhlltnisses bat der Verpflichtete,
wenn er dem Berechtigten die Benutzung eines Teiles des Grundstücks zu
Kewähren hatto. die Kosten. die der Berochtigte auf die noch nicht getrennten, jedoch
(Fortsetzung folgt Seite 510)
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