Volltext : Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

106  Artikel  3.  Erwerb  und  Berlust  der  Staatsangehörigleit.

III.  Über  „staatsbürgerliche  Rechte“  in  dem  hier  zu  unterstellenden
weiteren  Sinne  dieses  Wortes  enthält  die  Verfassung  zahlreiche  Bestimmungen,
  die  sich  teils  auf  staatsbürgerliche  Rechte  i,  e.  S.  (val.
z.  B.  Art.  70,  74),  teils  auf  bürgerliche  Rechte  i.  e.  S.,  sei  es  auf
positive  (Art.  7,  32),  sei  es  auf  negative  (Art.  5,  6,  9,  12  usw.,
s.  auch  oben  S.  960)  beziehen.  Dagegen  hat  die  Verfassung  die
andere  im  Art.  3  genannte  Materie,  den  Erwerb  und  Verlust  der
Staatsangehörigkeit,  ohne  hierüber  selbst  Dispositionen  zu  treffen,  der
Regelung  durch  einfaches  Gesetz  überlassen.  Da  der  von  der  Komm
der  Nat  Vers  ausgearbeitete  Gesetzentwurf  über  Erwerb  und  Verlust
der  Rechte  eines  Preußen  (val.  vRZ#  1  605  Anm.  2)  nicht  in  Kraft
trat,  bewendete  es  vorläufig  —  Art.  109  —  bei  dem  älteren  Recht,
d.  h.  bei  dem  Gesetz  über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der  Eigenschaft
  als  Preußischer  Untertan  vom  31.  Dezember  1842.  Darüber,
ob  dieses  Gesetz  zur  Kategorie  derjenigen  Normen  gehöre,  welche  in
neuerworbenen  Landesteilen  ohne  weiteres  in  Geltung  treten  (vgl.
oben  S.  83ff.),  haben  die  maßgebenden  Meinungen  geschwankt.  Bei
dem  Erwerb  von  Hohenzollern  wurde  die  Frage  von  der  Staatsregierung
  bejaht,  1866  dagegen  vemneint,  so  daß  das  Gesetz  von  1842
dort  ohne  besondere  Einführung  sofort  angewandt  wurde,  während  es  hier,
in  den  1866  erworbenen  Ländern  nur  ganz  vereinzelt  (Enklave  Kaulsdorf
  und  Oberamt  Meisenheim,  vgl.  RZ  1  606)  eingeführt  wurde  und,
soweit  das  nicht  geschah,  also  in  Hannover,  Kurhessen,  Nassau,  Schleswig-Holstein
  und  Frankfurt,  die  vor  der  Annexion  bestehenden  Gesetze  über
Erwerb  und  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  weiter  galten.  Die  diese
Materie  regelnden  Normen  wurden  also  im  Sinne  der  oben  S.  88ff.
dargelegten  Unterscheidung  nicht  dem  Verfassungsrecht,  sondern  dem
Verwaltungsrecht  zugerechnet.  Nachdem  dann  ein  Versuch,  den  Erwerb
  und  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  für  Preußen  neu  und  einheitlich
zu  ordnen,  in  der  Landtagssession  1868/69unternommen,  aber  an  Meinungsverschiedenheiten
  zwischen  OH#  und  Hd  Abg  gescheitert  war  (vgl.  vRZ  1607),
hat  die  Gesetzgebung  des  Norddeutschen  Bundes  sich  des  Gegenstandes
bemächtigt  und  die  Frage,  wie  die  Zugehörigkeit  zu  den  deutschen
Einzelstaaten  —  und  damit  zugleich  die  Bundes((Reichs-hangehörigkeit  —
erworben  und  verloren  wird,  unter  Beseitigung  aller  einschlägigen
Landesgesetze,  auch  der  preußischen,  gemeinrechtlich  und  vollständig
geregelt.  Es  geschah  dies  durch  das  nachmals  auf  das  ganze  Reichsgebiet
  ausgedehnte  Bundesgesetz  über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der
Bundes-  und  Staatsangehörigkeit  vom  1.  Juni  1870.  Die  Darstellung
des  Inhalts  dieses  Gesetzes  gehört  nicht  hierher.