Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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Den  Gemeinden  sind  die  überwiesenen  Anteile  an  den  Einheitssätzen  mittelst  besonderer
Mitteilung  gegen  Bescheinigung  zu  eröffnen.  Dieselben  haben  hievon  in  den  Fällen,  in
welchen  der  Ansatz  und  der  Einzug  der  Gemeindeeinkommensteuer  durch  den  Staat  besorgt
  wird,  dem  Bezirkssteueramt  Mitteilung  zu  machen.

Auf  die  Erhebung  der  Beschwerde  gegen  diese  Verteilung  finden  die  zum  Einkommensteuergesetz
  ergehenden  Vollzugsvorschriften  über  die  Beschwerdeerhebung  entsprechende
Anwendung.

*  44.
(Zu  Art.  32  Abs.  7  des  Gesetzes.)

Wenn  durch  die  Einschätzung  der  nur  gemeindesteuerpflichtigen  Gegenstände  besondere
Kosten  von  Belang  entstehen,  welche  von  der  betreffenden  Gemeinde  zu  tragen  sind,  so
find  solche  besonders  zu  verzeichnen  und  dem  Steuerkollegium  zur  Anweisung  vorzulegen.

8  45.
(Zu  Art.  24  bis  33  des  Gesetzes.)

1.  Die  Gemeinden  können  den  Ansatz  und  Einzug  der  Gemeindeeinkommensteuer
entweder  selbst  besorgen  oder  durch  die  Staatssteuerbehörden  besorgen  lassen.

2.  Gemeinden,  welche  den  Ansatz  und  Einzug  der  Gemeindeeinkommensteuer  durch
die  Staatssteuerbehörden  besorgen  lassen  wollen,  haben  spätestens  drei  Monate  vor  Beginn
  des  Steuerjahrs,  von  welchem  ab  Ansatz  und  Einzug  durch  die  Staatssteuerbehörden
erfolgen  soll,  bei  dem  Bezirkssteueramt  hierauf  Antrag  zu  stellen.  Ebenso  ist  die  etwaige
Kündigung  eines  solchen  Verhältnisses  spätestens  drei  Monate  vor  Beginn  des  Steuerjahrs
  bei  dem  Bezirkssteueramt  anzumelden.  Im  Fall  der  Genehmigung  erfolgt  der
Ansatz  der  Steuer  in  der  staatlichen  Einkommensteuerliste  durch  das  Bezirkssteueramt.
Die  Eröffnung  der  Gemeind  steuerschuldigkeit  erfolgt  mit  der  Eröffnung  der
Ei  steuerschuldigkeit  für  den  Staat  durch  den  staatlichen  Steuerzettel.  Der  Einzug
der  Steuer  liegt  den  mit  dem  Einzug  der  Staatssteuerschuldigkeit  beauftragten  Behörden
ob.  Er  erfolgt  gleichzeitig  in  Verbindung  mit  dem  Einzug  der  Staatssteuer  nach  den
für  diesen  bestehenden  Vorschriften.

Die  Festsetzung  der  von  den  Gemeinden  für  den  Steueransatz  und  -zeinzug  einschließlich
  der  Beitreibung  zu  entrichtenden  Vergütung  bleibt  der  abzuschließenden  Vereinbarung
vorbehalten.