Verhältnis des BGB. zu den Landesgesetzen Art. 66—71
Art. 66. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,
welche dem Deich= und Sielrecht angehören.)
Art. 67. Unberühr bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,
welche dem Bergrecht angehören.)
Ist nach landesgesetzlicher Vorschrift wegen Beschädigung
eines Grundstücks durch Bergbau eine Entschädigung zu gewähren,
so finden die Vorschriften der Artikel 52, 53 Anwendung, soweit
nicht die Landesgesetze ein anderes bestimmen.
Art. 68. Unberühr t bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,
welche die Belastung eines Grundstücks mit dem vererblichen und
vetäußerlichen Rechte zur Gewinnung eines den bergrechtlichen Vorschriften
nicht unterliegenden Minerals gestatten und den Inhalt dieses
Rechtes näher bestimmen.) Die Vorschriften der 88 874, 875, 876,
1015, 1017 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
Art. 69. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften
über Jagd und Fischerei##) unbeschadet der Vorschrift des § 958 Abs. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs 2°) und der Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs über den Ersatz des Wildschadens.-')
Art. 70. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften
über die GHrundsätze, nach welchen der Wildschaden fest zustellen
ist, sowie die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen der Anspruch
auf Ersatz des Wildschadens innerhalb einer bestimmten
Frist bei der zuständigen Behörde geltend gemacht werden muß.-:)
Art. 71. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,
hach welchen
1. die Verpflichtung zum Ersatze des Wildschadens auch dann eintritt,
wenn der Schaden durch jagdbare Tiere anderer als
der im § 835 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Gattungen
angerichtet wird;)
2. für den Wildschaden, der durch ein aus einem Gehege
ausgetretenes jagdbares Tier angerichtet wird,
der Eigentümer oder der Besitzer des Geheges verantwortlich ist;
3. der Eigentümer eines Grundstücks, wenn das Jagdrecht auf
einem anderen Grundstücke nur gemeinschaftlichmit dem
Jagdrecht auf seinem Grundstück ausgeübt werden darf, für den
auf dem anderen Grundstück angerichteten Wildschaden auch
dann haftet, wenn er die ihm angebotene Pachtung der Jagd
abgelehnt hat;
4. der Wildschaden, der an Gärten, Obstgärten, Wein
bergen, Baumschulen und einzelstehenden
Bäumen angerichtet wird, dann nicht zu ersetzen ist, wenn
die Herstellung von Schutzvorrichtungen unter
blieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung
des Schadens ausreichen;
5. die Verpflichtung zum Schadensersatz im Falle des § 835 Abs. 3
des Bürgerlichen Gesetzbuchs abweichend bestimmt wird;
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