Übergangsvorschriften Art. 201—205
das Verfahren bei Vermögensabsonderungen unter Ehegatten.
Eine nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zulässige Regelung des Güterstandes kann durch Ehevertrag auch
dann getroffen werden, wenn nach den bisherigen Gesetzen ein Ehevertrag
unzulässig sein würde.-:)
Soweit die Ehefrau nach den für den bisherigen Güterstand
maßgebenden Gesetzen infolge des Güterstandes oder der Ehe in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt ist, bleibt diese Beschränkung in
Kraft, solange der bisherige Güterstand besteht.“s)
Art. 201. Die Scheidung und die Aushebung der ehelichen Geneinschaft
erfolgen von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen
Gesetzbuchs an nach dessen Vorschriften.“)
Hat sich ein Ehegatte vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen
Gesetzbuchs einer Verfehlung der in den 88 1565 bis 1568
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art schuldig gemacht, so kann
auf Scheidung oder auf Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft
nur erkannt werden, wenn die Verfehlung auch nach den bisherigen
Gesetzen ein Scheidungsgrund oder ein Trennungsgrund
war.“5)
Art. 202. Für die Wirkungen einer beständigen oder zeitweiligen
Trennung von Tisch und Bett, auf welche por dem Inkrafttreten
des Bürgerlichen Gesetzbuchs erkannt worden ist, bleiben die bisherigen
Gesetze maßgebend. Dies gilt insbesondere auch von den Vorschriften,
nach denen eine bis zu dem Tode eines der Ehegatten fortbestehende
Trennung in allen oder einzelnen Beziehungen der Auflösung
der Ehe gleichsteht.
Art. 203. Das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und einem
vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs geborenen ehelichen
Kinde bestimmt sich von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen
Gesetzbuchs an nach dessen Vorschriften.##) Dies gilt insbesondere auch
in Ansehung des Vermögens, welches das Kind vorher erworben
hat.“)
Art. 204. Ist der Vater oder die Mutter zur Zeit des Inkrafttretens
des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Sorge für die Person
oder für das Vermögen des Kindes durch eine Anordnung der zuständigen
Behörde beschränkt, so bleibt die Beschränkung in Kraft.“)
Das Vormundschaftsgericht kann die Anordnung nach § 1671
des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufheben.
Ist dem Vater oder der Mutter die Nutznießung an dem Vermögen
des Kindes durch Anordnung der zuständigen Behörde entzogen, so hat
das Vormundschaftsgericht die Anordnung auf Antrag aufzu
heben, es sei denn, daß die Entziehung der Nutznießung nach
§ 1666 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gerechtfertigt ist.
Art. 205. Hat der Vater vor dem Inkrafttreten des
Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Grund der bisherigen Gesetze die
Mutter von der Vormundschaft über das Kind ausgeschlossen oder der
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