Verjährung Anhang
erhebt, so kann der Gläubiger dieser Einrede die Replik der „Arglist"“ Noch
mit Erfolg entgegensetzen. Der Zweck der Verjährung erfordert nicht, daß der zu
Anspruch unmittelbar erlischt; es genügt. wenn dem Verpflichteten ein Schutz- 8 194
mittel gegen die Behelligung mit dem verjährten Anspruche zur Verfügung gestellt
wird. Dieses Mittel liegt in der Gewährung der „Einrede“ an den
Verpflichteten, daß er wegen Berjährung berechtigt sei, die Leistung zu verweigern.
Die Verjährung gehört zu den „Einreden, durch welche die Geltendmachung
des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wird“ (zerstörende Einrede vgl.
Sachregister unter „Einrede“). Aus dem Gesagten folgt, daß die Vollendung der
Verjährung vom Richter nicht von Amtswegen, sondern nur dann
berücksichtigt werden darf, wenn sich der Verpflichtete auf die Einrede
deruft, und daß der Verzicht des Verpflichteten auf die Wirkung
der Verjährung dem Anspruche wieder volle Kraft verleiht.
VIII. Von der Regel, dah die Geltendmachung des verjährten Anspruchs
ausgeschlossen ist, machen § 222 Abs. 2 und § 223 zum Schutze der Verkehrssicherheit
dienende und der Billigkeit entsprechende Ausnahmen, die den verjährten
Anspruch unter den daselbst angegebenen Voraussetzungen als fortbestehend
anerkennen.
Eine praktisch wichtige Einschränkung erleidet die Berjährung ferner
dadurch, daß eine verjährte Forderung noch zur Aufrechnung (Kompensation)
verwendet werden kann, wenn sie zu der Zeit, in der sie gegen die andere
Forderung (bereits) „aufgerechnet“ werden „konnte“, noch nicht
verjährt war (§ 390). Auch diese Vorschrift entspricht lediglich der Billigkeit.
Wenn ein Handwerker A es unterläßt, eine ihm gegen den Privatmann
Rzustehende Forderung von 300 Mk. für „Ausführung von Arbeiten“ einzuklagen,
weil dem B eine gleich hohe Gegenforderung aus einem Darlehen gegen
ihn zusteht, so handelt er damit nur sachgemäß, weil B sicher seine Gegenforderung
„zur Aufrechnung“ stellen und A dann mit seiner Klage abgewiesen werden
würde. 4 hat aber auch keine Veranlassung, die zur Aufrechnung erforderliche
„Erklärung“ gegenüber B abzugeben (8 388), solange nicht B mit seiner
Gegenforderung hervortritt. Er darf vielmehr mit Fug darauf vertrauen.
daß B gleichfalls seine Gegenforderung als getilgt ansieht. Es wäre nun
jedem Rechtsgefühle widerstreitend, wenn dem A versagt würde, dem vielleicht
erst nach 20 Jahren die noch nicht verjährte Gegenforderung aus dem
Darlehen (die erst nach 30 Jahren verjährt § 195) einklagenden Privatmann
B seine der zweijährigen Verjährung (§ 196 1) unterliegende,
dereits verjährte Forderung für „Ausführung von Arbeiten“ entgegen zu
stellen; dies gestattet ihm vielmehr § 390.
IX. Im öffentlichen Interesse bestimmt das Gesetz (§ 225), daß eine
Ausschliehung oder Erschwerung der Verjährung nicht durch Rechtsgeschäft von
vornherein festgesetzt werden darf, dagegen stellt es den Beteiligten frei, eine
Erleichterung der Verjährung, insbesondere eine Abkürzung, zu vereinbaren,
ogl. jedoch die Note zu §. 225.
X. Zu unterscheiden von der Verjährung sind die Ausschluhfriften,
nach deren Ablauf das befristete Recht selbst erlischt, was (abweichend von dem
oben unter VII Eesagten) der Richter von Amtswegen, nicht erst
auf Einrede des Verpflichteten berücksichtigen muß. Auf diese „Ausschluß
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