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ments für die ganze Entwicklung unseres Verfassungsrechtes
müssen wir noch etwas näher auf denselben eingehen.
Der preußische Entwurf hatte im Art. ı9!) bestimmt:
„Dem Präsidium steht die Ausfertigung und Verkündigung
der Bundesgesetze und die Ueberwachung der Ausführung der-
selben zu.“
In dem dem konstituierenden Reichstage von den verbündeten
Regierungen vorgelegten Entwurfe (Art. 1ı8)') war der Satz hinzu-
gefügt worden:
„Die hiernach von dem Präsidium ausgehenden Anordnungen
werden im Namen des Bundes erlassen und von dem Bundes-
kanzler mitunterzeichnet.“
Diese Mitunterzeichnung sollte die Bedeutung einer Be-
glaubigung der Uebereinstimmung?) der Anordnungen des Prä-
sidiums mit den Beschlüssen des Bundesrats haben ?), nicht den
einer verantwortlichen Gegenzeichnung.
Der Präsident des Bundesrats sollte in fidem des Beschlusses
dieses Kollegiums die Anordnungen des Präsidiums mitunter-
zeichnen.
Durch das Amendement v. Bennigsen®%) wurde der zweite
Satz des Art. ı7 dahin abgeändert: „Die Anordnungen und Ver-
fügungen des Bundespräsidiums werden im Namen des Bundes
erlassen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung
ı) Binding, Deutsche Staatsgrundgesetze, Bd. I, S. 86.
2) Vgl. Preuß, S. 431.
3) Abg. v. Tielau: „Der Bundeskanzler zeichnet gegen, aber was attestiert er?
Er attestiert weiter nichts als daß das, was er unterschrieben hat, mit den Beschlüssen
des Bundesrats übereinstimmt“ (Bezold, Bd. I, S. 745).
4) Mit dem Amendement (Alinea ı) von Bennigsen war ein gleichlautendes
Amendement von v. Sänger gestellt, das sich durch die Annahme des Amendements
v. Bennigsen erledigte.
Dieser hatte aber noch beantragt, als Alinea 2 beizufügen: „Durch ein be-
sonderes Gesetz werden die Verantwortlichkeit und das zur Geltendmachung derselben
einzuhaltende Verfahren geregelt.“ Dieser weitere sich an Art. 61 Abs. 2 der
preußischen Verfassung anschließende Antrag v. Bennigsens wurde abgelehnt (Bezold,
Bd. I, S. 768, 771).