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schaft, hat aber nur gewisse Ehrenrechte und die Stellung des
Vorsitzenden eines Kollegiums. Da nur dieses Träger der Exe-
kutivgewalt ist, hat er also in keiner Beziehung die Machtstellung
des Präsidenten der Union.
Wie jedes andere Mitglied des Bundesrats führt er die Lei-
tung eines Departements, bis 1887 die des politischen. Seit der
Reorganisation des Bundesrats in diesem Jahre kann er, da der
ständige Wechsel gerade im politischen Departement als nicht
unbedenklich erkannt wurde, auch mit der Leitung eines jeden
anderen Departements betraut werden oder bleiben )).
Für die Geschäftsführung des Bundesrats ist nämlich das
Departementsystem durchgeführt, indem die Geschäfte des Bundes-
rats®) unter die einzelnen Mitglieder nach Departements verteilt
werden. „Diese Einteilung hat also, wie Art. 103 der B.Verf. ?)
sagt, einzig zum Zweck, die Prüfung und Besorgung der Ge-
schäfte zu fördern; der jeweilige Entscheid geht vom Bundesrat
aus“®. Jedes Bundesratsmitglied ist also Mitglied des Kollegiums
und außerdem Vorsteher eines Departements. In dieser Eigen-
schaft hat er die Beschlüsse des Bundesrats, an deren Fassung
er als Kollegialmitglied teilnimmt, vorzubereiten und auszuführen.
Die 7 Departements sind folgende: das politische Departement’),
Inneres, Justiz und Polizei, Militär, Finanzen und Zölle, Handel,
Industrie und Landwirtschaft, Post und Eisenbahnen 9. Es findet
ı) Vgl. Dupriez, T. D, p. 191 ss.
2) Die Befugnisse und Obliegenheiten des Bundesrats zählt unter ı6 Ziffern
Art. 102 der B.Verf. auf.
3) Dieser Art. 103 ist wörtlich der Verfassung von 1848 (Art. 9I) entnommen.
4) Ueber die Auslegung des Art. 103 der B.Verf. vgl. W. Burckhardt,
Kommentar der Schweizerischen Bundesverfassung, Bern 1905, S. 811f.
5) Durch die Reorganisation von 1887 wurde das alte politische Departement
unter der Leitung des jeweiligen Bundespräsidenten aufgehoben und ein vom Wechsel
des Bundespräsidiums unabhängiges Departement des Aeußeren geschaffen (v. Salis,
Bd. I, S. 5ı6ff.).
6) Die die Organisation und den Geschäftsgang der Departements regelnden Vor-
schriften sind angeführt bei Schollenberger, Bundesverfassung der Schweizer Eid-
genossenschaft, Kommentar mit Einleitung, Berlin 1905, S. 536 ff.