c.GO Kohlenversorgung der Stadt München.
5. Maßnahmen aus Anlaß der Kohlennotk.
(Nr. 16 667.) Bekanntmachung betreffend Kohlen-
versorgung der Skadt München. (St. Anz. Nr. 41
vom 19. Februar 1917.)7)
Das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armeekorps
erläßt auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegszustands-
gesetzes in Ergänzung der Bekanntmachung vom 31. Jan.
1917 („K. B. Staatsanzeiger“ Nr. 27 vom 2. Februar 1917)
folgende
vorübergehende Anordnung:
§ 1. Die Lichtspielhäuser dürfen bis auf weiteres nicht
geheizt werden und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie mit
Einzel- oder Zentralheizung versehen sind.
Diese Vorschrift ist an der Kasse in deutlich sichtbarer
Weise anzuschlagen.
2. In Wohnungen mit Zentralheizungen dürfen
gleichzeitig höchstens zwei Räume geheizt werden.
Zentrale Warmwasserbereitungsanlagen in Wohn-
gebäuden dürfen in der Woche nur am Samstag und
Sonntag in Betrieb genommen werden.
8 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung
werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vor-
liegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe
bis zu 1500 bestraft.
§ 4. Diese Anordnung tritt am 19. Februar 1917
in Kraft.
München, den 17. Februar 1917.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 25 161.) Bekanntmachung betreffend Kohlen-
versorgung der Stadt München. (St. Anz. Nr. 59
vom 11. März 1917.)2)
Das stellv. Generalkommando lI. Bayer. Armeekorps
erläßt auf Grund des Art. 4 Nr. 2 Kriegszustandsgesetzes
Aufgehoben durch GKV. vom 17. März 1917 Nr. 28246 P
2) Aufgehoben durch G#. vom 17. März 1917 Nr. 28246 P.