Full text: Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

254 Impfgegnerische Kundgebungen. 
(Nr. 8633.) Bekanntmachung betreffend impf- 
gegnerische Kundgebungen. 
Das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armee- 
korps erläßt hiemit auf Grund des Artikel 4 Nr. 2 
des Kriegszustandsgesetzes zur Erhaltung der öffent- 
lichen Sicherheit nachstehende Anordnung: 
1. Die Erteilung von Aufträgen zur Veröffent- 
lichung und Verbreitung von Abhandlungen, Flug- 
schriften, Werbekarten und als Handschrift gedruckten 
Erörterungen, in denen gegen die im Heere ange- 
wandten Schutzimpfungen Stellung genommen wird, 
und die Annahme eines solchen Auftrages ist verboten. 
2. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende An- 
ordnung werden, wenn nicht die Gesetze eine schwerere 
Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu 1 Jahr, 
beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder 
mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft. 
München, den 20. Januar 1916. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
(Nr. 116303a) Verfügung betreffend Aushändigung 
postlagernder!) Sendungen. 
Ergangen an die Distriktsverwaltungsbehörden des Korps- 
bezirks. 
Gemäß & ME. vom 19. September 1915 Nr 85084 
gelten ab 1. Oktober 1915 für die Aushändigung 
postlagernder Sendungen folgende Bestimmungen: 
1. Postlagernde Sendungen, gleichviel, ob mit 
Namens= oder mit Chiffre-Adresse, werden bis auf 
weiteres nur!) gegen Vorzeigung einer besonderen 
mit der Photographie des Inhabers versehenen 
Ausweiskarte ausgehändigt. 
1) Vgl. GK V. vom 22. Oktober 1915 Nr. 128289. 
 
	        
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