254 Impfgegnerische Kundgebungen.
(Nr. 8633.) Bekanntmachung betreffend impf-
gegnerische Kundgebungen.
Das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armee-
korps erläßt hiemit auf Grund des Artikel 4 Nr. 2
des Kriegszustandsgesetzes zur Erhaltung der öffent-
lichen Sicherheit nachstehende Anordnung:
1. Die Erteilung von Aufträgen zur Veröffent-
lichung und Verbreitung von Abhandlungen, Flug-
schriften, Werbekarten und als Handschrift gedruckten
Erörterungen, in denen gegen die im Heere ange-
wandten Schutzimpfungen Stellung genommen wird,
und die Annahme eines solchen Auftrages ist verboten.
2. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende An-
ordnung werden, wenn nicht die Gesetze eine schwerere
Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu 1 Jahr,
beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder
mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft.
München, den 20. Januar 1916.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 116303a) Verfügung betreffend Aushändigung
postlagernder!) Sendungen.
Ergangen an die Distriktsverwaltungsbehörden des Korps-
bezirks.
Gemäß & ME. vom 19. September 1915 Nr 85084
gelten ab 1. Oktober 1915 für die Aushändigung
postlagernder Sendungen folgende Bestimmungen:
1. Postlagernde Sendungen, gleichviel, ob mit
Namens= oder mit Chiffre-Adresse, werden bis auf
weiteres nur!) gegen Vorzeigung einer besonderen
mit der Photographie des Inhabers versehenen
Ausweiskarte ausgehändigt.
1) Vgl. GK V. vom 22. Oktober 1915 Nr. 128289.