Ul. Die Stadt Flensburg. 239
Wenn diese niederdeutschen Bearbeitungen auch nicht eigentlich für
die Bürgerschaft, sondern nur für den Rat und die städtische Kanzleien
besondere Bedeutung hatten, da sie lange nur durch Abschriften und
erst sehr spät durch den Druck bekannt wurden ½, so läßt ihr Text doch
mehrfach einen Rückschluß zu auf die neben der Amtssprache in Flensburg
damals herrschende Volksmundart. Wir kommen damit auf die
Frage, wie sich die Sprachverhältnisse in Flensburg in ganz anderer
Weise entwickeln konnten als in Schleswig, und warum gerade in
Flensburg sich eine besondere Art von Sprache ausbilden mußte. Der
wesentliche und entscheidende Unterschied zwischen Schleswig und Flensburg
liegt in der Tatsache, daß in Schleswig neben der herrschenden
Amtssprache keine fremde Mundart mehr bestand, in Flensburg aber
während des 15. Jahrhunderts und länger ein doppelsprachiges Volkstum
herrschte, wobei das Jütische durch das Niederdeutsche zu der
Stellung einer niedrigen Mundart herabgedrückt war.
Die niederdentsche Übersetzung ist mehrfach, aber meist mit Unrecht
nachlässig und ungenau genannt; insbesondere sind die Bemerkungen
von Thorsen irreführend.)
Händen war, die städtischen Privilegien bestätigten, so müssen sie Verbindungen
mit dem Rate gehabt haben; die nachmaligen Bürgermeister Magnus Heysen
und Wedige Plate waren herzoglich gesmut.
1) Am 17. Aug. 1592 kam es deswegen zu einer aufrührerische Bewegung
in der Bürgerschaft, die der Stadt Privilegien, Freiheiten und Gerechtigkeiten
zu ersahren verlangte. Der Rat erklärte darauf, das Stadtrecht sowie die Ordinang
Christians III. befänden sich durch beständige Copien und Abschriften in
vieler Bürger Händen und Gewahrsam und könnten leicht durch Abschriften erlangt
werden; die Ordinantz sei vor wenigen Jahren in der Versammlung der
ganzen gemeinen Bürgerschaft verlesen, so daß sich niemand mit Unwissenheit
entschuldigen könne. Die königlichen und fürstlichen Privilegien dem gemeinen
Pöbell vorzulesen, sei dagegen in keiner Commun Gebrauch. Auf Ansuchen seien
aber früher immer von einzelnen Privilegien Abschristen vom Rate gegeben, und
dazu sei er auch jetzt bereit. Den Druck des Stadtrechts sah aber der Rat nicht
gerne; man weigerte noch im Anfang des 18. Jahrhunderts dem Prediger Mercatus,
dem Vorsteher des Waisenhauses in Schleswig, eine genaue Abschrift
(Holdt 377. 378).
2) Thorsen 50: „Ein Exempel anderer Art ist helüe in cap. 122 (das
Komma nach helüe ist in dieser Ausgabe nicht mitgenommen), welches Wort
vermutlich unrichtig anstatt „stelle“ oder „stehle “ steht.“ Thorsen schreibt