Full text : Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

—  540  —

Gleichbehandlung  mit  preussischen  physischen  Staatsangehörigen  auch  in
solcher  Beziehung  verlangen  können,  hinsichtlich  derer  sie  die  Gleichbehandlung
  mit  bayerischen  physischen  Personen  in  Bayern  nicht  verlangen
kann?  —  S.  180  ff.  scheint  mir  I.  zu  übersehen,  dass  $  23  des  BGB.s  die
Vereine  im  Auge  habe,  die  ihren  Sitz  in  Elsass-Lothringen  oder  in  den
Schutzgebieten  haben.  —  In  mehreren  Punkten  bedenklich  ist  die  Begründung
  Is  S.  197  ff,  wo  er  den  Nachweis  versucht,  dass  die  deutschen
Staaten  die  Ausländischkeit  einer  juristischen  Person  durchaus  nach  demselben
  Kriterium,  nämlich  nach  demjenigen  des  Sitzes  zu  beurteilen  haben.
Er  könnte  dafür  als  Grund  nur  entweder  den  von  ihm  behaupteten  Völkerrechtssatz
  oder  die  materielle  und  prozessuale  Rechtseinheit  des  Deutschen
Reichs,  soweit  sie  besteht,  anführen.  Allein  er  tut  weder  das  eine  noch
das  andre,  jenes  wohl  deshalb  nicht,  weil  jener  Völkerrechtssatz  die  Legalisierung
  der  positiven  Rechtsnorm  entbehrt,  dies  wohl  deshalb  nicht,  weil
die  deutsche  Rechtseinheit  keine  vollständige  ist.  So  stützt  er  sich  denn
auf  Art.  88  des  EG.  z.  BGB.,  welche  Bestimmung  jedoch  die  Frage  offen
lässt,  sodann  auf  Art.  7  des  preuss.  Ausf.Ges.  zum  BGB.,  welches  jedoch
nur  für  Preussen  gilt,  und  endlich  auf  Art.  3  der  RVerf.,  woraus  indes
höchstens  die  Regel  abzulesen  ist,  dass  alle  deutschen  juristischen  Personen
  in  allen  deutschen  Staaten  gleich  zu  behandeln  sind  und  nicht  auch
die  von  I.  behauptete,  dass  jeder  deutsche  Staat  verpflichtet  sei,  diejenigen
j-  P.  als  inländische  zu  behandeln,  die  nach  dem  Rechte  irgend  eines  deutschen
  Staates  als  solche  zu  behandeln  sind.  Das  letztere  müsste  ja  sonst
auch  in  der  Umkehrung  d.  h.  für  die  ausländischen  gelten,  was  I.  sicher
nicht  billigen  würde  und  der  Verneinung  obigen  Prinzips  gleichkäme.  —
In  der  Frage,  wo  nach  deutschem  Recht  (BGB.  $  24)  der  Sitz  eines  Vereins
anzunehmen  sei,  glaube  ich  I.  (S.  209  fi.)  richtig  dahin  zu  verstehen,  dass
er  so  denke:  Regelmässig  gilt  als  Sitz  der  Verwaltungsmittelpunkt.  Das
Statut  kann  anders  bestimmen.  Bestimmt  aber  das  Statut  bei  inländischem
tatsächlichem  Verwaltungsmittelpunkt  ausländischen  Sitz,  so  entscheidet
über  die  Staatsangehörigkeit  doch  der.inländische  Verwaltungsmittelpunkt.
Dem  würde  ich  zustimmen  und  noch  beifügen:  als  Verwaltungsmittelpunkt
gilt  der  Betriebsmittelpunkt,  solange  nicht  besondere  Gründe  z.-B.  regelmässige
  anderwärtige  Tagung  des  Vorstandes  eine  andre  Annahme  rechtfertigen.

Würzburg.  Piloty.

Franz  Florack,  Die  Schutzgebiete,  ihre  Organisation  in
Verfassung  und  Verwaltung.  (Abhandlungen  aus  dem  Staats-,
Verwaltungs-  und  Völkerrecht,  herausgeg.  von  ZORN  und  STIER-SOMLO
Bd.  I  Heft  4),  Tübingen  1905.  XII  u.  66  S.

Das  vorliegende  Buch  bietet  für  die  Theorie  des  deutschen  Kolonialrechtes
  kaum  etwas  Neues.  Auch  soweit  es  sich  um  die  rein  positive,  durch