Pfalz eintrat, deren schließliche Frucht das revidierte FStG.
vom 28. Dezember 1831 bildete. — Mit dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes war das bis dahin in der Pfalz geltende Regulativ
vom 30. Juli 1814 beseitigt. Zweifelhaft erschien es
jedoch der späteren Praxis, ob gleichzeitig auch die mannigfachen,
oben erwähnten Polizeiverordnungen aufgehoben
oder unverändert neben dem FStG. auch fernerhin
anzuwenden seien. Die erstere Meinung wurde damit gestützt,
daß gemäß der Schlußbestimmung (Art. 94) des Gesetzes
vom 28. Dezember 1831 dieses drei Monate nach seiner
Bekanntmachung „das allein gültige Gesetz in
Beziehung auf FF.‘ bilden sollte, daß somit unzweifelhaft
das Regulativ vom 30. Juli 1814 außer Kraft getreten sei
und auf diese Weise die Forstpolizei-Verordnungen ihres
wesentlichsten Inhalts, nämlich der Strafdrohung, beraubt
worden wären. Ein Gesetz ohne Strafdrohung sei aber
nicht denkbar.
Ein mit dem Geiste des Gesetzes in krasserem Widerspruche
stehender Trugschluß läßt sich nicht leicht denken.
Der Bericht des Abgeordneten Willich zum Art. 94
FStG. für den Rheinkreis besagt mit klaren Worten die
Zweckbestimmung des Zusatzes ‚in Beziehung auf
FF.“. Es sollte ‚kein Zweifel über das entstehen, was als
aufgehoben angesehen werden solle, und weiterhin sollte die
Aufhebung nicht ausgedehnt werden auf manche, in den
bestehenden 10 oder 12 auf Forststrafgesetzgebung bezüglichen
Gesetzen und Verordnungen zugleich enthaltene, a dministrativeAnordnungenderForstwirt-
(V.d. K. d. A. 1831 Beil.-Bd. 9 S. 267).
Bei Beratung des Gesetzes wurde seitens des K. Ministerialrates
A bel bestätigend bemerkt, daß die Aufhebung
der Polizei- und Verwaltungsvorschriften nicht in der Absicht
des neuen FStG. liegen könne.
Das FStG. hat nach den Motiven zum Gesetze (V.d.
K.d. A. 1831 Beil.-Bd. 9 S. 11) den Zweck, die Waldungen,
„dieses kostbare Eigentum des Staates, der Gemeinden,
öffentlichen Anstalten und Privaten, vor den Eingriffen
und Beeinträchtigungen zu bewahren, womit Not, Eigennutz,
Bosheit, Mutwille oder Nachlässigkeit sie bedrohen, und die-