Full text : Der Friedensvertrag von Versailles

dann  nach  Norden  die  Verwaltungsgrenze  zwischen  den  Kreisen
      Leobschütz  und  Ratibor  bis  zu  einem  etwa  2  Kilometer
      südöstlich  von  Katscher  belegenen  Punkte;

von  dort  nach  Nordwesten  und  bis  zum  Ausgangspunkt  dieser
      Umgrenzung:

eine  auf  dem  Gelände  zu  bestimmende  Linie,  die  östlich  von
     Katscher  verläuft.

                                                A r t i k e l  84.     

     Deutsche  Reichsangehörige,  die  ihren  dauernden  Wohnsitz  in  einem
dem  Tschecho-Slowakischen  Staate  zuerkannten  Gebiete  haben,  erwerben
ohne  weiteres  die  tschecho-slowakische  Staatsangehörigkeit  und  verlieren
die  deutsche  Reichsangehörigkeit.

                                               A r t i k e l  85.

      Während  einer  Frist  von  zwei  Jahren  nach  Inkrafttreten  des
vorliegenden  Vertrages  dürfen  deutsche  Reichsangehörige  von  über
18  Jahren,  die  ihren  dauernden  Wohnsitz  in  einem  der  Gebiete  haben,
die  als  Teil  des  Tschecho-Slowakischen  Staates  anerkannt  sind,  für  die
deutsche  Reichsangehörigkeit  optieren.  Die  Tschecho-Slowaken,  welche
deutsche  Reichsangehörige  sind  und  ihren  dauernden  Wohnsitz  in  Deutschland
  haben,  können  für  die  tschecho-slowakische  Staatsangehörigkeit  optieren.

       Die  Option  des  Ehegatten  schließt  die  der  Ehefrau,  die  Option  der
Eltern  die  der  Kinder  unter  18  Jahren  ein.

      Personen,  welche  das  vorerwähnte  Recht  der  Option  ausgeübt  haben,
müssen  innerhalb  der  darauffolgenden  12  Monate  ihren  Wohnsitz  in
den  Staat  verlegen,  für  den  sie  optiert  haben.

      Sie  dürfen  ihren  Grundbesitz  in  dem  Gebiete  des  anderen  Staates
behalten,  in  dem  sie  vor  der  Ausübung  ihres  Optionsrechtes  wohnten.
Sie  können  ihr  bewegliches  Eigentum  jeder  Art  mitnehmen.  Es  wird
ihnen  hierfür  keinerlei  Zoll,  weder  für  die  Einfuhr  noch  für  die  Ausfuhr
  auferlegt.

      Innerhalb  derselben  Frist  können  die  Tschecho-Slowaken,  welche
deutsche  Reichsangehörige  sind  und  sich  im  Ausland  befinden,  sofern  die
Gesetze  des  fremden  Staates  dem  nicht  entgegenstehen  und  sofern  sie
nicht  die  fremde  Staatsangehörigkeit  erworben  haben,  die  Staatsangehörigkeit
  des  Tschecho-Slowakischen  Staates  unter  Verlust  der  deutschen.
Reichsangehörigkeit  erwerben.  Hierbei  haben  sie  den  Vorschriften  nachzukommen,
  die  der  Tschecho-Slowakische  Staat  erlassen  wird.

                                                      A r t i k e l  86.*)
      Der  Tschecho-Slowakische  Staat  nimmt  daher  —  unter  Zustimmung
  zur  Aufnahme  in  einen  mit  den  alliierten  und                                                  ------------------------------------------------------------             

       *)  Ursprüngliche  Fassung:  „Der  Tschecho-Slowakische  Staat  gibt  seine
Zustimmung,  daß    die  alliterten  und  assoziierten  Hauptmächte  in  einen  mit  ihm
zu  schließenden  Vertrag  die  Bestimmungen  aufnehmen,  welche“  usw.

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