dann nach Norden die Verwaltungsgrenze zwischen den Kreisen
Leobschütz und Ratibor bis zu einem etwa 2 Kilometer
südöstlich von Katscher belegenen Punkte;
von dort nach Nordwesten und bis zum Ausgangspunkt dieser
Umgrenzung:
eine auf dem Gelände zu bestimmende Linie, die östlich von
Katscher verläuft.
A r t i k e l 84.
Deutsche Reichsangehörige, die ihren dauernden Wohnsitz in einem
dem Tschecho-Slowakischen Staate zuerkannten Gebiete haben, erwerben
ohne weiteres die tschecho-slowakische Staatsangehörigkeit und verlieren
die deutsche Reichsangehörigkeit.
A r t i k e l 85.
Während einer Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten des
vorliegenden Vertrages dürfen deutsche Reichsangehörige von über
18 Jahren, die ihren dauernden Wohnsitz in einem der Gebiete haben,
die als Teil des Tschecho-Slowakischen Staates anerkannt sind, für die
deutsche Reichsangehörigkeit optieren. Die Tschecho-Slowaken, welche
deutsche Reichsangehörige sind und ihren dauernden Wohnsitz in Deutschland
haben, können für die tschecho-slowakische Staatsangehörigkeit optieren.
Die Option des Ehegatten schließt die der Ehefrau, die Option der
Eltern die der Kinder unter 18 Jahren ein.
Personen, welche das vorerwähnte Recht der Option ausgeübt haben,
müssen innerhalb der darauffolgenden 12 Monate ihren Wohnsitz in
den Staat verlegen, für den sie optiert haben.
Sie dürfen ihren Grundbesitz in dem Gebiete des anderen Staates
behalten, in dem sie vor der Ausübung ihres Optionsrechtes wohnten.
Sie können ihr bewegliches Eigentum jeder Art mitnehmen. Es wird
ihnen hierfür keinerlei Zoll, weder für die Einfuhr noch für die Ausfuhr
auferlegt.
Innerhalb derselben Frist können die Tschecho-Slowaken, welche
deutsche Reichsangehörige sind und sich im Ausland befinden, sofern die
Gesetze des fremden Staates dem nicht entgegenstehen und sofern sie
nicht die fremde Staatsangehörigkeit erworben haben, die Staatsangehörigkeit
des Tschecho-Slowakischen Staates unter Verlust der deutschen.
Reichsangehörigkeit erwerben. Hierbei haben sie den Vorschriften nachzukommen,
die der Tschecho-Slowakische Staat erlassen wird.
A r t i k e l 86.*)
Der Tschecho-Slowakische Staat nimmt daher — unter Zustimmung
zur Aufnahme in einen mit den alliierten und ------------------------------------------------------------
*) Ursprüngliche Fassung: „Der Tschecho-Slowakische Staat gibt seine
Zustimmung, daß die alliterten und assoziierten Hauptmächte in einen mit ihm
zu schließenden Vertrag die Bestimmungen aufnehmen, welche“ usw.
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