Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XI. Band (11)

132  Vertrags--Aufnahme  durch  Praltikanten  und  Accessisten.

dem  Aktuar  mit  einem  Schreiber  ausgenommen
wurde,  die  Eigenschaft  eines  gerichtlichen  Vertrags
hatte,  so  ist  dies  auch  jetzt  mit  jenen  Verträgen
der  Fall,  welche  ein  Praktikant  oder  Accessist  mit
Zuziehung  eines  Schreibers  aufgenommen  hat.

An  der  Richtigkeit  dieses  Satzes  ist  bis  jetzt
auch  so  wenig  gezweifelt  worden,  daß  dem  Verfasser
  dieses  Aufsatzes  in  seiner  nun  vier  und  dreißigjährigen
  Praxis  auch  nicht  ein  Fall  vorkam,  wo
ein  Vertrag  solcher  Art  ganz  allein  um  deswillen
angesochten  wurde,  weil  ein  Praktikant  oder  Accessist
  die  Stelle  des  Richters  nicht  habe  versehen
können.  In  einem  einzigen  Falle  wollte  der  Vertrag
  aus  den  besondern  Gründen  angefochten  werden,
  weil  A.  der  Vertrag  nothwendig  gerichtliche
Form  erforderte  und  B.  der  Rechtspraktikant  zur
Zeit  der  Vertragsaufnahme  noch  nicht  die  Konkurs-=prüfung
  für  den  Staatsdienst  bestanden  hatte.  Allein
  da  der  Praktikant  bei  Aufnahme  von  Verträgen
  die  Stelle  des  Richters  versehen  kann,  so  kann
er  sie  auch  bei  solchen  Verträgen  versehen,  welche
gerichtlicher  Errichtung  bedürfen  und  die  Verordnung
  vom  2.  April  1812  ist  gerade  in  Beziehung
auf  jene  Praktikanten  gegeben,  welche  erst  in  die
Praxis  treten,  also  die  Konkursprüfung  noch  nicht
bestanden  haben.  Jene  Anfechtung  wurde  daher
oberrichterlich  und  oberstrichterlich  verworfen  o).

Bei  Testamenten  und  andern  letztwilligen  Verfügungen
  liegt  die  Unfähigkeit  des  Rechtspraktikanten
  oder  Accessisten  zur  Vertretung  des  Richters
sowohl  in  den  Gesetzen  als  in  der  Natur  des  Geschäfts
  und  in  der  Stellung  der  Praktikanten  und
Accessisten.

Die  Regel  der  bayerischen  Gerichtsordnung,

)  AGCE.  des  vormal.  Rezatkr.  v.  23.  Dez.  1820,  Nr.
507  1/10  und  OAGE.  vom  28.  Aug.  1821.  R.  N.
866:%  1.