132 Vertrags--Aufnahme durch Praltikanten und Accessisten.
dem Aktuar mit einem Schreiber ausgenommen
wurde, die Eigenschaft eines gerichtlichen Vertrags
hatte, so ist dies auch jetzt mit jenen Verträgen
der Fall, welche ein Praktikant oder Accessist mit
Zuziehung eines Schreibers aufgenommen hat.
An der Richtigkeit dieses Satzes ist bis jetzt
auch so wenig gezweifelt worden, daß dem Verfasser
dieses Aufsatzes in seiner nun vier und dreißigjährigen
Praxis auch nicht ein Fall vorkam, wo
ein Vertrag solcher Art ganz allein um deswillen
angesochten wurde, weil ein Praktikant oder Accessist
die Stelle des Richters nicht habe versehen
können. In einem einzigen Falle wollte der Vertrag
aus den besondern Gründen angefochten werden,
weil A. der Vertrag nothwendig gerichtliche
Form erforderte und B. der Rechtspraktikant zur
Zeit der Vertragsaufnahme noch nicht die Konkurs-=prüfung
für den Staatsdienst bestanden hatte. Allein
da der Praktikant bei Aufnahme von Verträgen
die Stelle des Richters versehen kann, so kann
er sie auch bei solchen Verträgen versehen, welche
gerichtlicher Errichtung bedürfen und die Verordnung
vom 2. April 1812 ist gerade in Beziehung
auf jene Praktikanten gegeben, welche erst in die
Praxis treten, also die Konkursprüfung noch nicht
bestanden haben. Jene Anfechtung wurde daher
oberrichterlich und oberstrichterlich verworfen o).
Bei Testamenten und andern letztwilligen Verfügungen
liegt die Unfähigkeit des Rechtspraktikanten
oder Accessisten zur Vertretung des Richters
sowohl in den Gesetzen als in der Natur des Geschäfts
und in der Stellung der Praktikanten und
Accessisten.
Die Regel der bayerischen Gerichtsordnung,
) AGCE. des vormal. Rezatkr. v. 23. Dez. 1820, Nr.
507 1/10 und OAGE. vom 28. Aug. 1821. R. N.
866:% 1.