130 Vertrags- Aufnahme durch Praktikanten und Accessisten.
Die bayerische Gerichtsordnung Kap. 2, 8. 10
bestimmt, daß was von Vertretung der Beamten
auf den Fall ver Abwesenheit oder Hinderniß im
Cod. crim. P. II, Kap. 1, §. 2 und 3 versehen
ist, das soll auch in allen bürgerlichen Sachen
tam voluntariae duam contentiosac jurisdic-
tionis beobachtet werden. Der ebengedachte Cod.
erim. v. J. 1751 bestimmt aber im erwähnten
S. 2, daß wenn der Oberbeamte abwesend oder
verhindert ist, der Gerichtsschreiber oder Unterbe-
amte die Stelle des Richters oder Oberbeamten
einstweilen vertreten soll.
Nun ist zwar dieser Cod. crim. dem Straf-
esetzbuche v. J. 1813 gewichen, jedoch wie das
Proimnucyctioncsnrt zu letzterem im Art. 1 sagt,
nut so weit, als das frühere Gesetz die im neuen
Strafgesetzbuche behandelten Gegenstände betrifft.
Jene von der Civilgerichtsordnung allegirte Stelle
des Cod. crim. ist daher in soweit noch in voller
Gültigkeit, als von civilgerichtlichen Hand-
lungen die Rede ist. Nur darf man unter Aktuar
nicht unsere jetzigen Schreiber bei den Stadt= und
Landgerichten verstehen, denn diese können die Stelle
des Richters nach dem jetzigen Gerichtsorganiömus
nicht vertreten. 6
Die im Regierungsblatt v. J. 1812, S. 706
auögeschriebene Verordnung vom 2. April 1812,
die Verpflichtung der Rechtspraktikanten betr., er-
klärt in der Eidesformel und unter Beziehung auf
ein allerhöchstes Reskript vom 15. Oktober 1811,
daß die Rechtspraktikanten bei den Landygerichten
nicht blos als Aktuare und Protokollisten gebraucht,
sondern auch zu solchen Richteramtöfunktionen ver-
wendet werden dürfen, welche lediglich zur Prozeß-
schluß oder aus einem beigesetzten Expedialur u. s. w.
Ueberhaupt streitet für die Legalität eines Aktenstücks die
Vermuthung.