Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XI. Band (11)

130 Vertrags- Aufnahme durch Praktikanten und Accessisten. 
Die bayerische Gerichtsordnung Kap. 2, 8. 10 
bestimmt, daß was von Vertretung der Beamten 
auf den Fall ver Abwesenheit oder Hinderniß im 
Cod. crim. P. II, Kap. 1, §. 2 und 3 versehen 
ist, das soll auch in allen bürgerlichen Sachen 
tam voluntariae duam contentiosac jurisdic- 
tionis beobachtet werden. Der ebengedachte Cod. 
erim. v. J. 1751 bestimmt aber im erwähnten 
S. 2, daß wenn der Oberbeamte abwesend oder 
verhindert ist, der Gerichtsschreiber oder Unterbe- 
amte die Stelle des Richters oder Oberbeamten 
einstweilen vertreten soll. 
Nun ist zwar dieser Cod. crim. dem Straf- 
esetzbuche v. J. 1813 gewichen, jedoch wie das 
Proimnucyctioncsnrt zu letzterem im Art. 1 sagt, 
nut so weit, als das frühere Gesetz die im neuen 
Strafgesetzbuche behandelten Gegenstände betrifft. 
Jene von der Civilgerichtsordnung allegirte Stelle 
des Cod. crim. ist daher in soweit noch in voller 
Gültigkeit, als von civilgerichtlichen Hand- 
lungen die Rede ist. Nur darf man unter Aktuar 
nicht unsere jetzigen Schreiber bei den Stadt= und 
Landgerichten verstehen, denn diese können die Stelle 
des Richters nach dem jetzigen Gerichtsorganiömus 
nicht vertreten. 6 
Die im Regierungsblatt v. J. 1812, S. 706 
auögeschriebene Verordnung vom 2. April 1812, 
die Verpflichtung der Rechtspraktikanten betr., er- 
klärt in der Eidesformel und unter Beziehung auf 
ein allerhöchstes Reskript vom 15. Oktober 1811, 
daß die Rechtspraktikanten bei den Landygerichten 
nicht blos als Aktuare und Protokollisten gebraucht, 
sondern auch zu solchen Richteramtöfunktionen ver- 
wendet werden dürfen, welche lediglich zur Prozeß- 
schluß oder aus einem beigesetzten Expedialur u. s. w. 
Ueberhaupt streitet für die Legalität eines Aktenstücks die 
Vermuthung.