II. Friedrich Wilhelms J. Verwaltungs- und Heeresschöpfung. 347
Bloßstellung Friedrichs J. und Sophie Charlottens war es damit
geschehen.
Noch nie hatte ein Fürst den Grundgedanken des absoluten
Königtums, selbst Träger des gesamten Staates zu sein, so
buchstäblich verwirklicht wie Friedrich Wilhelm I. Zum Teil
entsprang das seinem Mißtrauen gegen die Beamten, die ihm
alle für Schelme galten, auch die bewährtesten nicht ganz ausgenommen.
Ilgen wurden Graf Friedrich Dohna und der
Minister von Printzen beigegeben, und General von Grumbkow,
der nur zehn Jahre älter als der König, bei Hochstädt (1704)
und Malplaquet (1709) ausgezeichnet, Vizedirektor des General-=kriegskommissariats
und bereits seit 1713 Geheimer Staatsund
Kriegsminister war, und sich da so bewährt hatte, daß der
König ihm wie er sagte, seine Krone und seine Armee anvertraute,
wußte sich trotzdem argwöhnisch kontrolliert. Und das
ging so bis hinab zu den untersten Beamten. Niemand war
vor dem König sicher: jeden Augenblick mußte man einer plötzlich
hereinbrechenden Revision gewärtig sein, und wehe dem,
bei dem da nicht alles in Ordnung war! Das Leben der Beamten
wurde eine ständige Hetzjagd ohne Rast und Ruhe wie
das des Königs selbst. Unglaublich erschien es, „daß ein Mensch
in der Welt, von was für Verstand er auch ist, so viel differente
Dinge in einem Tage erpedieren und selbst thun konnte“.
Freilich war er auch um drei Uhr früh bei der Arbeit. Und
Aehnliches mutete er seinen Beamten zu, die sich zitternd und
zagend dem neuen Schreckensregiment beugten.
Besonderen Anstoß nahm sein empfindliches Rechtsgefühl
an dem üblen Zustand der Rechtopflege. Nichter und Advokaten
galten ihm für verschworen, um sich auf Kosten der Parteien
zu bereichern. In den Advokaten sah er Blutsanger.
Bereits am 4. März befahl er dem Geheimerat von Bartholdi
die Ausarbeitung einer Justizordnung zur Sicherung schneller,
unparteiischer und billiger Rechtsprechung, und als jener die
Sache zu verschleppen suchte, fuhr er so scharf darein, daß bereits
am 21. Inni die „Allgemeine Ordnung und Verbesserung
das Iustizwesen betreffend“ veröffentlicht werden konnte. In
der Advokatur aber machte er — zunächst für Berlin — auf