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Regierung in ausländische Staatsdienste ein- Schon
Staatsangehörigkeitsausweise — Staatsanleihen
jetzt ist die Zahl der im Auslande
getreten ist und einer ausdrücklichen Aufforderung lebenden Deutschen eine sehr große, sie wächst
zum Austritt nicht nachkommt (§ 22). Wenn ein
Deutscher mit Erlaubnis seiner Regierung bei
einer fremden Macht dient, so verbleibt ihm
seine Staatsangehörigkeit (§ 23). 3. Verlust
fortgesetzt, und das berechtigte Streben, diese
Elemente im Auslande der Heimat zu erhalten,
wird voraussichtlich dazu führen, mehr
und mehr zu einem territorialen Indigenatsdurch
Fristablauf. Die Staatsangehörig= zwang zurückzukehren und einen Verlustgrund zu
keit geht
unterbrochenen
durch zehnjährigen un-Aufenthalt
im
beseitigen, der, wie die gesetzlichen Bestimmungen
heute lanten, nicht durch eine positive Handlung
Auslande verloren (§ 21), zu welchem in= des Betroffenen entsteht, sondern vielmehr nur
dessen die Schutzgebiete (s. d.) nicht gehören. Die durch eine positive Handlung vermieden werden
zehnjährige Abwesenheit muß eine
ununter-- kann.
Die einer solchen Regelung noch entbrochene
sein. Jede Rückkehr in das Inland ist I gegenstehenden Schwierigkeiten liegen vornehmohne
Rücksicht auf ihren Zweck und ihre Dauer
nach der herrschenden Verwaltungspraxis als
eine Unterbrechung des Aufenthalts im Auslande
anzusehen (Erl. vom 27. Aug. 1903 —
Ml. 187). Wenn der Austretende sich im Besitze
eines Reisepapieres oder eines Heimatscheines
befindet, so beginnt die Frist erst mit
Ablauf dieses Papieres, sie wird unterbrochen
durch die Eintragung in die Matrikel eines deutschen
Konsulats. Der Verlust erstreckt sich zugleich
auf die Ehefrau und auf diejenigen Kinder,
deren gesetzliche Vertretung dem Ausgetretenen
kraft elterlicher Gewalt zusteht, soweit sich die
Kinder oder die Ehefrau bei dem Ausgetretenen
befinden. Ausgenommen sind Töchter, die verheiralet
oder verheiratet gewesen sind (521 Abs. 2
in der Fassung des Art. 41 EGB ## .; s. auch
Ehefsrauen I und Kindey). Die zehnjährige
Verlustfrist kann durch Staatsvertrag auf eine fünfjährige
herabgesetzt werden (§ 21 Abs. 3).
artige Verträge sind von dem Norddentschen Bunde
und den übrigen deutschen Bundesstaaten mit den Monarchie Bo. 2 (1e82) S. 5 u. 6: Cahn,
Vereinigten Staaten von Nordamerika geschlossen
(s. Mehrfache Staatsangehörigkeit II).
Deutschen, welche die Staatsangehörigkeit durch
zehnjährigen Aufenthalt im Auslande verloren
und keine andere Staatsangehörigkeit erworben
haben, kann die Staatsangehörigkeit in dem
früheren Heimatsstaate durch Renaturalisation
wieder verliehen werden, auch ohne
daß sie zurückkehren (§ 21 Abs. 4). Kehren sie
zurüch 65 haben sie einen Anspruch auf
iederaufnahme in demjienigen Bundesstaate,
in dem sie sich niedergelassen haben (§ 21 Abs. 5).
Die Ausübung dieses Rechtes darf solchen zurückgekehrten
Deutschen nicht durch Ausweisung unmöglich
gemacht werden (O###. 30, 399),
jedoch können sie vor die Wahl gestellt werden,
von dem Wiederaufnahmerechte Gebrauch zu
machen oder das Inland zu verlassen (Erl. vom
14. Juni 1899 — Ml. 119). 4. Verlust
durch Legitimation. Bei unehelichen
Kindern erfolgt der Verlust der
Staatsangehörigkeit durch eine den gesetzlichen
Bestimmungen gemäß erfolgte Legitimation,
wenn der Vater einem anderen Staate
angehört als die Mutter (§ 13 Ziff. 4). 5. BVerlust
durch Verheiratung bei einer
Deutschen durch Verheiratung mit dem Angehörigen
eines anderen Bundesstaates oder mit
einem Ausländer (§ 13 Ziff. 5).
Die Bestimmung, wonach Deutsche allein
infolge ihrer Abwesenheit von der Heimat
und ohne daß eine positive Handlung ihrerseits
hinzukommt, ihre Staatsangehörigkeit
lich in der Undurchführbarkeit der allgemeinen
Bestimmungen über die Wehrpflicht hinsichtlich
der Auslandsdeutschen.
III. Das St Ang G. regelt nicht diejenigen Fälle
des Erwerbes und Verlustes der Staatsangehörigkeit,
welche durch Gebietsveränderungen
eintreten. Durch die Erwerbung auswärtiger
Gebietsteile erwerben die Einwohner
dieser Gebiete die Staatsangehörigkeit des erwerbenden
Teiles. Bei solchen Gebietsabtretungen
wird jedoch den heutigen völkerrechtlichen
Anschauungen entsprechend in der Regel zwischen
den beteiligten Staaten eine besondere Vereinbarung
dahin getroffen, daß den Angehörigen
des erworbenen Gebietes das Recht zugestanden
wird, binnen bestimmter Frist zu erklären, daß
sie die Zugehörigkeit zu ihrer bisherigen Staatsgewalt
bewahren wollen (s. Option). Wegen
mehrfacher Staatsangehörigkeit
Der-s. d
" Laband, Staatsrecht des Deutschen Reiches Bd. #1
(1901) S. 127 ff.; v. Rönne, Staatsrecht der Preußischen
•* 1 7.
gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Reichsund
Staatsangehörigkeit, 1908.
Staatsangehörigkeitsansweise s. Heimatscheine.
Nach Erl. vom 17. Mai 1906 (Mhl.
204) sind für den Aufenthalt in den Schutzgebieten,
da dieselben gemäß § 9 Abs. 3 des
G. vom 10. Sept. 1900 (RGBl. 812) als Inland
im Sinne dieser Gesetzesstelle gelten, nicht Heimatscheine,
sondern S. auszustellen.
Staatsanleihen sind im eigentlichen Sinne
nicht alle Staatsschulden, sondern nur die sog.
„fundierten“, d. h. mit langer Rückzahlungsfrist
für dauernde Bedürfnisse unter Ausschluß oder
wesentlicher Beschränkung des Kündigungsrechts
der Gläubiger ausgenommenen im Gegensatz zur
„schwebenden Schuld“ (s. d.).
I. Geschichte der S. in Preußen.
Nach den Ereignissen der beiden ersten Jahrzehnte
des 19. Jahrh., die erklärlicherweise die
Verschuldung des Staates ungemein gesteigert
und das Staatsschuldenwesen in Verwirrung gebracht
hatten, erfolgte eine Ordnung durch die
V. wegen der künftigen Behandlung des gesamten
Staatsschuldenwesens vom 17. Jan. 1820
(GS. 9). Die verzinslichen allgemeinen Staatsschulden
wurden auf 180 190 720 Tlr. festgestellt
und dieser „Staatsschuldenetat“ für „auf immer
geschlossen“ erklärt; neue Anleihen sollten nur
„mit Zuziehung und unter Mitgarantie der künftigen
reichsständischen Versammlung" aufgenommen
werden dürfen. Für diese Staatsschulden
wurden die Domänen, Staatsforsten und
säkularisierten Güter verpfändet, soweit sie nicht
verlieren, wird neuerdings vielfach bekämpft. zur Aufbringung der Kronfideikommißrente (s.