Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

578

Regierung  in  ausländische  Staatsdienste  ein-  Schon

Staatsangehörigkeitsausweise  —  Staatsanleihen

jetzt  ist  die  Zahl  der  im  Auslande

getreten  ist  und  einer  ausdrücklichen  Aufforderung  lebenden  Deutschen  eine  sehr  große,  sie  wächst

zum  Austritt  nicht  nachkommt  (§  22).  Wenn  ein
Deutscher  mit  Erlaubnis  seiner  Regierung  bei
einer  fremden  Macht  dient,  so  verbleibt  ihm
seine  Staatsangehörigkeit  (§  23).  3.  Verlust

 

fortgesetzt,  und  das  berechtigte  Streben,  diese
Elemente  im  Auslande  der  Heimat  zu  erhalten,
  wird  voraussichtlich  dazu  führen,  mehr
und  mehr  zu  einem  territorialen  Indigenatsdurch

  Fristablauf.  Die  Staatsangehörig=  zwang  zurückzukehren  und  einen  Verlustgrund  zu

keit  geht
unterbrochenen

durch  zehnjährigen  un-Aufenthalt
  im

beseitigen,  der,  wie  die  gesetzlichen  Bestimmungen
heute  lanten,  nicht  durch  eine  positive  Handlung

Auslande  verloren  (§  21),  zu  welchem  in=  des  Betroffenen  entsteht,  sondern  vielmehr  nur
dessen  die  Schutzgebiete  (s.  d.)  nicht  gehören.  Die  durch  eine  positive  Handlung  vermieden  werden

zehnjährige  Abwesenheit  muß  eine

ununter--  kann.

Die  einer  solchen  Regelung  noch  entbrochene

  sein.  Jede  Rückkehr  in  das  Inland  ist  I  gegenstehenden  Schwierigkeiten  liegen  vornehmohne

  Rücksicht  auf  ihren  Zweck  und  ihre  Dauer

nach  der  herrschenden  Verwaltungspraxis  als

eine  Unterbrechung  des  Aufenthalts  im  Auslande
  anzusehen  (Erl.  vom  27.  Aug.  1903  —
Ml.  187).  Wenn  der  Austretende  sich  im  Besitze
  eines  Reisepapieres  oder  eines  Heimatscheines
  befindet,  so  beginnt  die  Frist  erst  mit
Ablauf  dieses  Papieres,  sie  wird  unterbrochen
durch  die  Eintragung  in  die  Matrikel  eines  deutschen
  Konsulats.  Der  Verlust  erstreckt  sich  zugleich
  auf  die  Ehefrau  und  auf  diejenigen  Kinder,
deren  gesetzliche  Vertretung  dem  Ausgetretenen
kraft  elterlicher  Gewalt  zusteht,  soweit  sich  die
Kinder  oder  die  Ehefrau  bei  dem  Ausgetretenen
befinden.  Ausgenommen  sind  Töchter,  die  verheiralet
  oder  verheiratet  gewesen  sind  (521  Abs.  2

in  der  Fassung  des  Art.  41  EGB  ##  .;  s.  auch

 

Ehefsrauen  I  und  Kindey).  Die  zehnjährige

Verlustfrist  kann  durch  Staatsvertrag  auf  eine  fünfjährige
  herabgesetzt  werden  (§  21  Abs.  3).
artige  Verträge  sind  von  dem  Norddentschen  Bunde

und  den  übrigen  deutschen  Bundesstaaten  mit  den  Monarchie  Bo.  2  (1e82)  S.  5  u.  6:  Cahn,

Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  geschlossen
(s.  Mehrfache  Staatsangehörigkeit  II).
Deutschen,  welche  die  Staatsangehörigkeit  durch
zehnjährigen  Aufenthalt  im  Auslande  verloren
und  keine  andere  Staatsangehörigkeit  erworben
haben,  kann  die  Staatsangehörigkeit  in  dem
früheren  Heimatsstaate  durch  Renaturalisation
  wieder  verliehen  werden,  auch  ohne
daß  sie  zurückkehren  (§  21  Abs.  4).  Kehren  sie
zurüch  65  haben  sie  einen  Anspruch  auf

iederaufnahme  in  demjienigen  Bundesstaate,
in  dem  sie  sich  niedergelassen  haben  (§  21  Abs.  5).
Die  Ausübung  dieses  Rechtes  darf  solchen  zurückgekehrten
  Deutschen  nicht  durch  Ausweisung  unmöglich
  gemacht  werden  (O###.  30,  399),
jedoch  können  sie  vor  die  Wahl  gestellt  werden,
von  dem  Wiederaufnahmerechte  Gebrauch  zu
machen  oder  das  Inland  zu  verlassen  (Erl.  vom
14.  Juni  1899  —  Ml.  119).  4.  Verlust
durch  Legitimation.  Bei  unehelichen
  Kindern  erfolgt  der  Verlust  der

Staatsangehörigkeit  durch  eine  den  gesetzlichen

Bestimmungen  gemäß  erfolgte  Legitimation,
  wenn  der  Vater  einem  anderen  Staate
angehört  als  die  Mutter  (§  13  Ziff.  4).  5.  BVerlust
  durch  Verheiratung  bei  einer
Deutschen  durch  Verheiratung  mit  dem  Angehörigen
  eines  anderen  Bundesstaates  oder  mit
einem  Ausländer  (§  13  Ziff.  5).

Die  Bestimmung,  wonach  Deutsche  allein
infolge  ihrer  Abwesenheit  von  der  Heimat
und  ohne  daß  eine  positive  Handlung  ihrerseits
  hinzukommt,  ihre  Staatsangehörigkeit

lich  in  der  Undurchführbarkeit  der  allgemeinen
Bestimmungen  über  die  Wehrpflicht  hinsichtlich
der  Auslandsdeutschen.

III.  Das  St  Ang  G.  regelt  nicht  diejenigen  Fälle
des  Erwerbes  und  Verlustes  der  Staatsangehörigkeit,
  welche  durch  Gebietsveränderungen
  eintreten.  Durch  die  Erwerbung  auswärtiger
  Gebietsteile  erwerben  die  Einwohner
dieser  Gebiete  die  Staatsangehörigkeit  des  erwerbenden
  Teiles.  Bei  solchen  Gebietsabtretungen
  wird  jedoch  den  heutigen  völkerrechtlichen
Anschauungen  entsprechend  in  der  Regel  zwischen
den  beteiligten  Staaten  eine  besondere  Vereinbarung
  dahin  getroffen,  daß  den  Angehörigen
des  erworbenen  Gebietes  das  Recht  zugestanden
wird,  binnen  bestimmter  Frist  zu  erklären,  daß
sie  die  Zugehörigkeit  zu  ihrer  bisherigen  Staatsgewalt
  bewahren  wollen  (s.  Option).  Wegen
mehrfacher  Staatsangehörigkeit

Der-s.  d

"  Laband,  Staatsrecht  des  Deutschen  Reiches  Bd.  #1
(1901)  S.  127  ff.;  v.  Rönne,  Staatsrecht  der  Preußischen
•*  1  7.
gesetz  über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der  Reichsund
  Staatsangehörigkeit,  1908.
Staatsangehörigkeitsansweise  s.  Heimatscheine.
  Nach  Erl.  vom  17.  Mai  1906  (Mhl.
204)  sind  für  den  Aufenthalt  in  den  Schutzgebieten,

  da  dieselben  gemäß  §  9  Abs.  3  des

 

G.  vom  10.  Sept.  1900  (RGBl.  812)  als  Inland
im  Sinne  dieser  Gesetzesstelle  gelten,  nicht  Heimatscheine,
  sondern  S.  auszustellen.

Staatsanleihen  sind  im  eigentlichen  Sinne
nicht  alle  Staatsschulden,  sondern  nur  die  sog.
„fundierten“,  d.  h.  mit  langer  Rückzahlungsfrist
für  dauernde  Bedürfnisse  unter  Ausschluß  oder
wesentlicher  Beschränkung  des  Kündigungsrechts
der  Gläubiger  ausgenommenen  im  Gegensatz  zur
„schwebenden  Schuld“  (s.  d.).

I.  Geschichte  der  S.  in  Preußen.
Nach  den  Ereignissen  der  beiden  ersten  Jahrzehnte
  des  19.  Jahrh.,  die  erklärlicherweise  die
Verschuldung  des  Staates  ungemein  gesteigert
und  das  Staatsschuldenwesen  in  Verwirrung  gebracht
  hatten,  erfolgte  eine  Ordnung  durch  die
V.  wegen  der  künftigen  Behandlung  des  gesamten
  Staatsschuldenwesens  vom  17.  Jan.  1820
(GS.  9).  Die  verzinslichen  allgemeinen  Staatsschulden
  wurden  auf  180  190  720  Tlr.  festgestellt
und  dieser  „Staatsschuldenetat“  für  „auf  immer
geschlossen“  erklärt;  neue  Anleihen  sollten  nur
„mit  Zuziehung  und  unter  Mitgarantie  der  künftigen
  reichsständischen  Versammlung"  aufgenommen
  werden  dürfen.  Für  diese  Staatsschulden
  wurden  die  Domänen,  Staatsforsten  und
säkularisierten  Güter  verpfändet,  soweit  sie  nicht

verlieren,  wird  neuerdings  vielfach  bekämpft.  zur  Aufbringung  der  Kronfideikommißrente  (s.