Full text : Die Kriegsgesetze betreffend Einschränkungen der Malzverwendung in den Bierbrauereien.

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brauereien.  Ist  eine  Zrauerei  in  eine  andere
aufgegangen  (Fusion)  und  deshalb  stillgelegt
worden,  so  sind,  auch  bei  gänzlicher  Abmeldung
der  eingegangenen  Brauerei,  die  Malzmengen,
die  sie  in  den  für  die  Festsetzung  maßgebenden
Zeitabschnitten  verwendet  hat,  bei  Festsetzung
der  Malzmengen  zu  berückfichtigen,  welche  die
andere  (Üübernehmende)  Brauerei  verwenden
darf.  Indes  bedarf  es  hierzu  eines  begründeten
  Antrages  der  übernehmenden  Brauerei.

4.  Auf  die  in  8  1  Abs.  1  Satz  2  der
Derordnung  vorgesehene  Begünstigung  haben
nur  Brauereien  Anspruch,  deren  jährliche  durchschnittliche
  Malzverwendung  in  den  Jahren
1012  und  lols  einhundertsechzig  Doppelzentner
nicht  übersteigt,  auf  die  in  Satz  3  vorgesehene
Dergünstigung  nur  solche,  die  im  Durchschnitt
dieser  beiden  Jahre  nicht  mehr  als  einhundertsiebenundachtzig
  Doppelzentner  Malz  verwendet
haben.

Zu  §  2  der  Verordnung.
1.  Die  Hebestellen  haben  den  Besitzern  der
in  ihrem  Bezirk  befindlichen  Brauereien  durch