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brauereien. Ist eine Zrauerei in eine andere
aufgegangen (Fusion) und deshalb stillgelegt
worden, so sind, auch bei gänzlicher Abmeldung
der eingegangenen Brauerei, die Malzmengen,
die sie in den für die Festsetzung maßgebenden
Zeitabschnitten verwendet hat, bei Festsetzung
der Malzmengen zu berückfichtigen, welche die
andere (Üübernehmende) Brauerei verwenden
darf. Indes bedarf es hierzu eines begründeten
Antrages der übernehmenden Brauerei.
4. Auf die in 8 1 Abs. 1 Satz 2 der
Derordnung vorgesehene Begünstigung haben
nur Brauereien Anspruch, deren jährliche durchschnittliche
Malzverwendung in den Jahren
1012 und lols einhundertsechzig Doppelzentner
nicht übersteigt, auf die in Satz 3 vorgesehene
Dergünstigung nur solche, die im Durchschnitt
dieser beiden Jahre nicht mehr als einhundertsiebenundachtzig
Doppelzentner Malz verwendet
haben.
Zu § 2 der Verordnung.
1. Die Hebestellen haben den Besitzern der
in ihrem Bezirk befindlichen Brauereien durch