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einzutreten oder in ein Zugehörigkeitsverhältnis zu ihr zu treten zu dem
Zwecke, die Ausbildung zu fördern oder überhaupt in einem fremden Lande
beim Unterricht im Heer-, Marine= oder Luftwesen mitzuwirken.
Die alliierten und assoziierten Mächte vereinbaren ihrerseits, vom Inkrafttreten
des gegenwärtigen Vertrags an keinen Reichsdeutschen in ihr
Heer, ihre Flotte oder ihre Luftstreitkräfte einzureihen oder zur Förderung
der militärischen Ausbildung in ein Zugehörigkeitsverhältnis zu ihnen
treten zu lassen, überhaupt keinen Reichsdeutschen als Lehrer im Heer-,
Marine= oder Luftfahrwesen anzustellen.
Von dieser Bestimmung bleibt jedoch das Recht Frankreichs, die Mann“
schaft seiner Fremdenlegion gemäß den französischen militärischen Gesetzen
und Vorschriften zu ergänzen, unberührt.
Kapitel IV.
Befestigungen.
Artikel 180.
Alle befestigten Anlagen, Festungen und festen Plätze zu Lande, die auf
deutschem Gebiete westlich einer Linie in 50 km Abstand östlich des Rheins
liegen, werden abgerüstet und geschleift.
Soweit die befestigten Anlagen, Festungen und festen Plätze zu Lande
in dem von den alliierten und assoziierten Truppen nicht besetzten Gebiete
liegen, sind sie binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen
Vertrags abzurüsten und binnen einer weiteren Frist von vier Monaten zu
schleifen. Soweit sie in dem von den alliierten und assoziierten Truppen besetzten
Gebiet liegen, setzt die alliierte Oberste Heeresleitung die Frist für die
Abrüstung und Schleifung fest.
Die Anlage jeder neuen Befestigung, gleichviel welcher Art und Wichtigkeit,
ist in der im ersten Absatz dieses Artikels bezeichneten Zone verboten.
Das System der befestigten Werke an der Süd= und Ostgrenze Deutschlands
verbleibt im gegenwärtigen Zustande.
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