Volltext : Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

III.  Teil.  Verfassungsurkunde.  Artikel  42—44.  113

bloße  Dienstvergehen  sind,  der  weltlichen  Obrigkeit
unterworfen.!“

Artikel  42.

Die  Beschwerden  über  Mißbrauch  der  kirchlichen
Gewalt  können  jederzeit  bei  der  Regierung  angebracht
werden.

Artikel  13.

Das  Kirchengut,  das  Vermögen  der  vom  Staate
anerkannten  Stiftungen,  Wohlthätigkeits-  so  die  der
höheren  und  niederen  Unterrichts-Anstalten  genießen
des  besonderen  Schutzes  des  Staates  und  können  unter
keiner  Voraussetzung  dem  Finanz-Vermögen  einverleibt
werden.

Artikel  44.

Die  Fonds  der  milden  Stiftungen  zur  Beförderung
der  Gottesverehrung,  des  Unterrichts  und  der  Wohlthätigkeit
  können  nur  mit  ständischer  Einwilligung  zu
einem  fremdartigen  Zwecke  verwendet  werden.

1  Vgl.  Gesetz,  den  Mißbrauch  der  geistlichen  Amtsgewalt  betreffend,
  en  23.  April  1875  (RBl.  S.  249)  i.  d.  F.  des  Gesetzes  vom
7.  September  1889  (RBl.  S.  105);  Schmidta.  a.  S.  131  f.;  Reidel
S.  190  f.  Vgl.  auch  Glock  und  Lehr  S.  90  ff.

2  Vgl.  Anm.  zu  Art.  41.

3  Entgegen  der  oben  wiedergegebenen  Schreibweise  des  authentischen
  Abdruckes  der  HV.  (RBl.  1820,  S.541)  schreiben  die  meisten
späteren  amtlichen  und  privaten  Ausgaben  der  HV.  an  Stelle  der
Worte  10—12  ohne  weitere  Bemerkung  „Wohlthätigkeits-,  sowie“.
Correkt:  Binding,  Deutsche  Staatsgrundgesetze  VIII,  Heft  2.  —
Über  die  Entstehung  des  Art.  43  vgl.  LV.  II.  1820,  B.  2  H.  4
Beil.  86  S.  63  u.  67.

Handausgabe  hess.  Gesetze:  W.  van  Calker,  Verfassungsgesetze.  8