Full text : Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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TU.
Die  Gewerbenovelle  vom  15.  März  1883,  R.-G.-Bl.  No.  39.

Es  ist  nunmehr  die  Frage  zu  beantworten,  welchen  Einfluss
die  Gewerbenovelle  vom  15.  März  1883  auf  den  oben  ausgeführten
Stand  der  Gesetzgebung  in  Ansehung  der  Gewerbeauschliessung
zufolge  strafgerichtlicher  Verurtheilung  hatte.

$$  5  und  6!31*  dieser  Gewerbenovelle  treffen  lediglich

18  Die  bezüglichen  Paragraphen  der  Gewerbe-Novelle  lauten:  $  5:  Personen,
  welche  wegen  eines  Verbrechens,  überhaupt  wegen  eines  aus  Gewinnsucht
  oder  gegen  die  öffentliche  Sittlichkeit  begangenen  Vergehens  oder
wegen  einer  solchen  Uebertretung  oder  wegen  des  im  $  486  des  Str.-G.-B.
bezeichneten  Vergehens,  desgleichen  wegen  Schleichhandels,  oder  wegen
schwerer  Gefällübertretung  verurtheilt  werden,  können  vom  Antritte  eines
Gewerbes  dann  ausgeschlossen  werden,  wenn  nach  der  Eigenthümlichkeit  des
letzteren  im  Zusammenhalte  mit  der  Persönlichkeit  des  Unternehmers  und
der  von  ihm  begangenen  strafbaren  Handlung  Missbrauch  zu  besorgen  wäre,
in  welch’  letzterem  Falle  dem  Antritte  des  Gewerbes  auch  während  der  Dauer
der  Untersuchung  nicht  stattzugeben  ist.  $  6:  Wer  durch  ein  richterliches
oder  administratives  Erkenntniss  von  dem  Betriebe  eines  Gewerbes  entfernt
wurde,  ist  vom  Antritte  eines  jeden  Gewerbes  ausgeschlossen,  durch  dessen
Ausübung  der  Zweck  des  Erkenntnisses  vereitelt  würde.  Im  Falle  der  Verurtheilung
  durch  ein  richterliches  Erkenntniss  ist  die  Ausschliessung  nur  für
die  Dauer  gesetzlicher  Straffolgen  wirksam;  in  Fällen  administrativer  Erkenntnisse
  kann  von  den  politischen  Landesbehörden  die  Ausschliessung
solcher  Personen  mit  Rücksicht  auf  ihre  nachmulige  längere,  tadellose  Haltung
behoben  werden.

1  Unter  die  Vergehen  und  Uebertretungen  aus  Gewinnsucht  sind  zu
rechnen:  Diebstähle,  Veruntreuungen,  Theilnehmung  an  diesen  Uebertretungen,
Betrügereien,  Vergehen  gegen  das  literarische  und  artistische  Eigenthum,
Ankauf  verdächtiger  Waaren,  unredliche  Handlungen,  Kreditgeschäfte  in  Gemässheit
  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1881,  No.  47.  R.-G.-B.,  Vereitlung  von
Zwangsvollstreckungen  nach  dem  Gesetze  vom  25.  Mai  1883,  No.  78,  R.-G.-B.
—  Zu  den  Vergehen  und  Debertretungen  gegen  die  öffentliche  Sittlichkeit
gehören  dagegen  gewisse  Unzuchtsfälle,  die  Eingehung  einer  gesetzwidrigen
Ehe  ohne  Dispensation,  gewerbsmässige  Unzucht,  Kuppelei,  gröbliches  und
öffentliches  Aergerniss  verursachende  Verletzungen  der  Sittlichkeit  oder  Ehrenhaftigkeit,
  das  Betteln  als  Uebertretung  des  Gesetzes  vom  24.  Mai  1885,
Str.-G.-B.  89,  das  Spielen  verbotener  Spiele  und  gewisse  Fälle  der  Trunkenheit.
  Vgl.  MAYRHOFER-  v.  GRÜNBÜHEL  a.  a.  0.