Metadata : Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

Stellv.  Generalkommando

X.  Armeekorps.  Hannover,  den  19.  Jan.  1916.
Nr.  W.M.78/1.  16.K.R.A.

Bekanntmachung
betreffend

Arbeitszeit  in  Lumpen-Reißereien.

Auf  Grund  des  §  9  Buchstabe  b  des  Gesetzes  über  den
Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  (in  Bayern  auf  Grund
Artikel  4  Ziffer  2  des  Gesetzes  über  den  Kriegszustand  vom
5.  November  1912)  wird  folgendes  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht:

§ 1.

Die  Verarbeitung  von  wollenen,  halbwollenen  und  baumwollenen
  Lumpen  und  wollenen,  halbwollenen  und  baumwollenen
  Gegenständen  und  Abfällen  der  Textilwarenherstellung
auf  Reißmaschinen  (Reißwölfen)  ist,  soweit  nicht  im  folgenden
Ausnahmen  bestimmt  sind,  verboten.

§ 2.

Die  im  §  1  verbotene  Verarbeitung  darf  insoweit  erfolgen,
als  das  Reißen  zur  Herstellung  von  Kunstwolle  bzw.  Kunstbaumwolle
  für  militärische  Zwecke,  d.  h.  auf  Anordnung  oder
mit  Erlaubnis  der  Kriegs-Rohstoff-  Abteilung  des  Königl.
Preußischen  Kriegsministeriums,  des  Königl.  Preußischen  Bekleidungs-Beschaffungsamtes
  der  Königl.  Preußischen  Feldzeugmeisterei,
  der  Aktiengesellschaft  zur  Verwertung  von  Stoffabfällen
  oder  der  Kriegswollbedarf-  Aktiengesellschaft  erfolgt.
Der  Nachweis  des  Herresauftrages  gilt  nur  als  geführt,  wenn
der  betreffende  Betrieb  einen  gültigen  Ausweis  einer  der  vorgenannten
  Stellen  in  Händen  hat.

§  3.

Für  andere  Zwecke  (Herstellung  von  Zivilaufträgen)  dürfen
die  Reißmaschinen  zur  Verarbeitung  der  im  §  1  angegebenen

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