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nachgesucht wird, nicht abgelehnt werden, wenn während des Aufenthalts in
dem Staate, welchem das ersuchende Gericht angehört, dem Angeschuldigten der
Beschluß oder die Verfügung, durch welche die Untersuchung gegen ihn eröffnet
worden ist, persönlich zugestellt oder er als Angeschuldigter über die That verhört
oder zum Zwecke der Einleitung der Untersuchung in Last genommen war.
Artikel 27.
Wenn in Gemäßheit der Bestimmungen in Artikel 23. und Artikel 25.
Ziff. 1. eine Auslieferung nicht stattfindet, so ist der Angeschuldigte in dem
Staate, in dessen Gebiete er sich befindet, und zwar, falls nach den Gesetzen
dieses Staates ein anderer Gerichtsstand nicht begründet ist, von dem Gerichte,
in dessen Bezirke er sich aufhält, wegen der ihm zur Last gelegten Handlung
zur Untersuchung zu ziehen. Es wird jedoch hierzu in den Fällen des Artikels 25.
Ziff. 1. noch der Antrag der zuständigen Behörde des Staates, in dessen Gebiete
die Handlung verübt worden, vorausgesetzt.
Bei der Untersuchung und der Aburtheilung ist die Handlung so anzu-
sehen, als ob sie in dem Gebiete des Staates, welchem das untersuchende Gericht
angehört, verübt worden. Sollte jedoch die Handlung in den Gesetzen des
Staates, in dessen Gebiete sie verübt worden, mit einer geringeren Strafe bedroht
sein, so sind bei der Aburtheilung diese Gesetze zur Anwendung zu bringen.
Artikel 28.
Dem Ersuchen um Auslieferung ist eine Ausfertigung des gegen den
Auszuliefernden erlassenen gerichtlichen Verhaftsbefehls oder des gegen ergan-
genen rechtskräftigen Strafurtheils beizufügen.
In dem Verhaftsbefehle ist die Beschuldigung und das auf sie anzuwen-
dende Strafgesetz genau zu bezeichnen, insbesondere Zeit und Ort der That anzugeben.
Artikel 29.
In dringenden Fällen kann, unter Vorbehalt unverzüglicher Nachbringung
eines vorschriftsmäßigen Auslieferungsantrages, die einstweilige Verhaftung des
Auszuliefernden auf dem kürzesten, selbst auf telegraphischem Wege erwirkt werden.
Artikel 30.
Die Sicherheitsbeamten eines jeden der vertragenden Theile, insbesondere
die Gendarmen sind ermächtigt, die einer strafbaren Handlung verdächtigen Per-
sonen unmittelbar nach verübter That, oder unmittelbar nachdem dieselben
betroffen worden sind, im Wege der Nacheile bis in benachbarte Gebiete des
anderen Theils zu verfolgen und daselbst festzunehmen. Der Festgenommene ist
unverzüglich an die nächste Gerichts- oder Polizeibehörde des Staates, in
welchem er ergriffen wurde, abzuliefern.
Zur selbstständigen Vornahme von Haussuchungen sind Sicherheitsbeamte
des anderen Theils nicht befugt.
Art.