Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Gesetzbuchs  vorgesehenen  öffentlichen  Urkunden  über  die  Anerkennung  der  Vaterschef:
ist  der  Standesbeamte,  welcher  die  Geburt  des  Kindes  oder  die  Gheschließung  seiner
Eltern  beurkundet  hat,  auch  dann  zuständig,  wenn  die  Anerkennung  der  Vaterschaft
nicht  bei  der  Anzeige  der  Geburt  oder  bei  der  Eheschließung  erfolgt.
Art.  268.
Die  Ghelichkeitserklärung  eines  unehelichen  Kindes  im  Falle  des  §.  1723  Ab'f.#
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  wird  von  dem  Justizministerium  ertheilt.
Art.  269.
Die  Bewilligung  der  Befreiung  von  den  Erfordernissen  der  Annahme  an  Kinde:
statt  (8.  1744,  1745  Abs.  1  und  3  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs)  kommt  dem
ministerium  zu.

Justiz

Art.  270.

Die  Bestätigung  des  Vertrags  über  die  Annahme  an  Kindesstatt  oder  über  d.
Aufhebung  der  Annahme  an  Kindesstatt  erfolgt,  wenn  der  Annehmende  einer  standes
herrlichen  oder  ritterschaftlichen  Familie  angehört  und  nach  den  Vorschriften  des  Reiche
gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  die  Zuständigkeit  eine
württembergischen  Gerichts  begründet  erscheint,  durch  das  Amtsgericht,  welches  di.
Geschäfte  des  Vormundschaftsgerichts  für  die  Mitglieder  dieser  Familie  zu  besorgen  y

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Vierter  Abschnitt.
Streitige  Gerichtsbarkeit.
1.  Gerichtsverfassungsgesetz.
Art.  271.

Das  Ausführungsgesetz  zum  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetze  vom  24.  Januar  1  87

Reg.  Blatt  S.  3,  wird  dahin  geändert:
I.  An  die  Stelle  des  Art.  3  Abs.  2  treten  folgende  Vorschriften:

Die  Amtsgerichte  haben  zu  Terminen  in  Angelegenheiten  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit  einen  Gerichtsschreiber  beizuziehen.  Bei  der  gerichtlicher