362 4. Verwerlung der Rohstofse usw. XV. Speisefette, Milch und Käse.
dJs 4. Die Verwaltungsabteilung ist eine Behörde. Sie besteht aus einem Vorstand
und einem Beirat.
Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem oder mehreren stellvertretenden
Vorsitzenden und einer vom Relchskanzler zu bestimmenden Anzahl von ständigen und nicht-
ständigen Mitgliedern. Er wird vom Reichskanzler ernannt.
Die Mitglieder des Beirats ernennt der Reichskanzler; der Präsident des Kriegs-
ernährungsamts führt den Vorsitz und bestellt ein Mitglied zum stellvertretenden Vor-
sitzenden.
Der Reichskanzler kann, um die zweckmäßige Durchführung dieser Verordnung zu
sichern, Delegierle der Reichsstelle im Benehmen mit den Landeszentralbehörden beslellen.
§& 5. Die Geschäftsabteilung ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Sie erhält einen Aufsichtsrat, der aus dem Vorsitzenden der Verwaltungsabteilung
als Vorsitzenden und einer vom Reichskanzler zu bestimmenden Zahl von Mitgliedern
besteht, die vom Reichskanzler ernannt werden. Der Aufsichtsrat bestellt die Geschäfts-
führer. Die Bestellung bedarf der Bestätigung des Reichslanzlers.
§s 6. Die Verwaltungsabteilung hat die Verwaltungsangelegenheiten einschließlich
der statistischen Arbelten zu erledigen. Sie hat insbesondere
1. die auf den Kopf der Bevölkerung entfallenden Verbrauchsmengen an Speise-
fetten festzusetzen;
2, einen Verteilungsplan aufzustellen, durch den der Bedarfsanteil des einzelnen
Kommuunalverbandes sowie ferner festgeseßt wird, wieviel Speisefett der Kom-
munalverband abzuliefern oder zu erhalten hat.
Der Beirat ist über grundsätzliche Fragen zu hören.
§ 7. Die Geschästsabteilung hat die ihr obliegenden geschäftlichen Aufgaben nach
den grundsäplichen Anweisungen der Verwaltungsabteilung zu erledigen. Sie hat alle
zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Rechtsgeschäfte vorzunehmen, insbesondere
u) fũr die rechtzeitige Abnahme, Bezahlung und Unterbringung der an sie abzu-
liefernden Fettmengen zu sorgen;
b) die ihr obliegenden Lieferungen rechtzeitig vorzunehmen;
Fc) für die ordnungsmäßige Verwaltung ihrer Bestände zu sorgen.
II. Bewirtschaftung der Speisefette und Verbrauchsregelung.
§J 8. Die in Molkereien hergestellten Speisefelte sind mit der Erzeugung für den
Komm unalverband, in dem die Molkerei liegt, beschlagnahmt.
Als Molkerei im Sinne dieser Vorschrift gilt jeder Betrieb, in dem täglich mehr als
50 Liter Milch im Durchschnitt verarbeitet werden. In Streitfällen entscheidet die Reichs—
stelle endgültig darüber, welcher Betrieb als Molkerei anzusehen ist.
8 9. An den beschlagnahmten Speisefetten dürfen vorbehaltlich der Vorschrift im
8 21 abl 2 Veränderungen nur mit Zustimmung des Kommunalverbandes, für den sie
beschlagnahmt sind, vorgenommen werden. Das gleiche gilt von rechtsgeschäftlichen Ver-
fügungen über sic und von Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrest-
vollziehung erfolgen.
Trot der Beschlagnahme dürfen die Unternehmer von Mollereien
1. die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen vornehmen;
2. an ihre Milchlieferer Butter liefern;
3. sofern die Molkerei ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb ist, Butter in der eigenen
Wirtschaft verbrauchen.
Die Reichsstelle kann nähere Bestimmungen über die Höchstmengen treffen, die nach
Abs. 2 Nr. 2 und 3 geliefert oder verbraucht werden dürfen.
Die Beschlagnahme endet, abgesehen von dem Falle des § 10 Abs. 1, mit der nach
Abs. 2 zugelassenen Veräußerung oder Verwendung.
§ 10. Die beschlagnahmten Speisefette sind dem Kommunalverband auf Ver-
langen käuflich zu überlassen. Der Uberlassungspflichtige kann verlangen, daß der Kom-
munalverband die Vorräte übernimmt, und eine Frist zur Ubernahme setzen, die mindestens