364 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XV. Speisefette, Milch und Käse.
kunft zu geben, deren Beauftragten Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen zu
gewähren und die Besichtigung der Geschäftsräume und der Vorräte zu gestatten.
Die Beauftragten sind verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhält-
nisse, die hierbei zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten.
J 18. Die Kommunalverbände haben den Verkehr und den Vecbrauch von Speise-
setten in ihrem Bezirke zu regeln. Sie haben die Regelung nach den von der Reichsstelle
aufgestellten Grundsätzen vorzunehmen.
Sie können den Gemeinden die Regelung für den Bezirt der Gemeinde übertragen.
Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als zehntausend Einwohner hatten,
können die Übertragung verlangen.
Der Reichskanzler, die Landeszenlralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen
können die Kommunalverbände und Gemeinden zur Regelung anhalten; sie können sie
für die Zwecke der Regelung vereinigen und den Verbänden dic Befugnisse aus den ## 8.
bis 17 ganz oder teilweise übertragen. Sie können die Regelung für ihren Bezirk oder Teile
ihres Bezirkes selbst vornehmen; die ## 8 bis 17 finden entsprechende Anwendung. Soweit
nach diesen Vorschriften die Regelung für einen größeren Bezirk erfolgt, ruhen die Besug-
nisse der zu diesem Bezirke gehörenden Behörden.
Die aus Grund dieser Vorschriften getrosfenen Bestimmungen finden keine An-
wendung gegenüber den Heeresverwaltungen, der Marineverwaltung und denjenigen
Personen, die von diesen Verwaltungen mit Butter versorgt werden.
§ 19. Fuür jeden Bundesstaat oder für mehrere Bundesstaaten gemeinsam ist bis
zum 12. August 1916 eine Landesverteilungsstelle einzurichten, der der Ausgleich inner-
halb ihres Bezirkes obliegt. Die Landeszentralbehörden können für einzelne Teile ihrer
Bezirke Bezirksverteilungsstellen einrichten.
Die vorhandenen Verteilungsstellen bleiben bestehen.
§ 20. Die Kommunalverbände haben laufend den in dem Verteilungsplane (§ 6)
festgesetzten Überschuß sowie etwa sich ergebende weitere Überschüsse an die zuständige
Verteilungsstelle oder die von dieser bestimmten Personen oder Stellen nach deren An-
weisungen in guter Beschaffenheit zu liefern.
§ 21. Die Landesvberteilungsstellen (§ 19) haben laufend den nach dem Verteilungs-
plane (5§ 6) auf ihren Bezirk entfallenden Uberschuß an Speisefett sowie etwa sich ergebende
weitere Uberschüsse in guter Beschaffenheit nach den Weisungen der Reichsstelle zu liefern.
Liefert die Landesverteilungsstelle nicht rechtzeitig, so kann die Reichsstelle die ihr
zustehenden Mengen in den von ihr zu bestimmenden Betrieben abfordern. Die # 10, 11
finden entsprechende Anwendung. Der Anspruch der Reichsstelle auf UÜberlassung geht
dem des Kommunalverbandes vor.
§ 22. Uber Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der Durchführung
der K 10, 13 ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde. Uber Streitig-
keiten, die sich aus der Durchführung der §5 20, 21 ergeben, entscheidet endgültig ein Schieds-
gericht. Das Näherc über die Errichtung von Schiedsgerichten und das Verfahren bestimmt
der Reichskanzler.
§ 23. Die Verteilungsstellen und Kommunalverbände haben der Reichsstelle auf
Verlangen Auskunft zu erteilen und ihren Anordnungen Folge zu leisten.
Die Reichsstelle ist befugt, mitl den Verteilungsstellen und den Kommunalverbänden
unmittelbar zu verkehren.
§ 24. Die Vorschriften über die Beschlagnahme und Ablieferung der Speisefette
finden keine Anwendung auf pflanzliche und tierische Ole und Felie, soweit sie vom Kriegs-
ausschusse für pflanzliche und tierische Ole und Fette, G. m. b. H. in Berlin aufgebracht
werden, sowie auf ausländisches Schmalz (Schweineschmalz). Hinsichtlich der Aufbringung
dieser Speisefette verbleibt es bei den bisherigen Vorschriften.
Die im Abs. 1 Satz 1 genannien Vorschriften finden serner keine Anwendung auf aus-
ländische Bulter. Der Reichskanzler ist ermächtigt, über ausländische Butter besondere
Bestimmungen zu erlassen. Wer den von ihm erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt,