Full text : Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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Diese  Zeit  wird  von  dem  Tage  berechnet,  an  welchem  die
Freiheitsstrafe  verbüßt,  verjährt  oder  erlassen  ist.

§.  39.
Die  Polizei=Aufsicht  hat  folgende  Wirkungen:

1)  dem  Verurtheilten  kann  der  Aufenthalt  an  einzelnen  bestimmten
  Orten  von  der  höheren  Landespolizeibehörde
untersagt  werden ;

2)  die  höhere  Landespolizeibehörde  ist  befugt,  den  Ausländer
aus  dem  Bundesgebiete  zu  verweisen ;

3)  Haussuchungen  unterliegen  keiner  Beschränkung  hinsichtlich
  der  Zeit,  zu  welcher  sie  stattfinden  dürfen.

§.  40.

Gegenstände,  welche  durch  ein  vorsätzliches  Verbrechen  oder
Vergehen  hervorgebracht,  oder  welche  zur  Begehung  eines  vorsätzlichen
  Verbrechens  oder  Vergehens  gebraucht  oder  bestimmt  sind,
können,  sofern  sie  dem  Thäter  oder  einem  Theilnehmer  gehören,
eingezogen  werden.

Die  Einziehung  ist  im  Urtheile  auszusprechen.

§.  41.

Wenn  der  Inhalt  einer  Schrift,  Abbildung  oder  Darstellung
strafbar  ist,  so  ist  im  Urtheile  auszusprechen,  daß  alle  Exemplare,
sowie  die  zu  ihrer  Herstellung  bestimmten  Platten  und  Formen
unbrauchbar  zu  machen  sind.

Diese  Vorschrift  bezieht  sich  jedoch  nur  auf  die  im  Besitze  des
Verfassers,  Druckers,  Herausgebers,  Verlegers  oder  Buchhändlers
befindlichen  und  auf  die  öffentlich  ausgelegten  oder  öffentlich  angebotenen
  Exemplare.

Ist  nur  ein  Theil  der  Schrift,  Abbildung  oder  Darstellung
strafbar,  so  ist,  insofern  eine  Ausscheidung  möglich  ist,  auszusprechen,
  daß  nur  die  strafbaren  Stellen  und  derjenige  Theil  der
Platten  und  Formen,  auf  welchem  sich  diese  Stellen  befinden,  unbrauchbar
  zu  machen  sind.

§.  42.
Ist  in  den  Fällen  der  §§.  40.  und  41.  die  Verfolgung