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Diese Zeit wird von dem Tage berechnet, an welchem die
Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist.
§. 39.
Die Polizei=Aufsicht hat folgende Wirkungen:
1) dem Verurtheilten kann der Aufenthalt an einzelnen bestimmten
Orten von der höheren Landespolizeibehörde
untersagt werden ;
2) die höhere Landespolizeibehörde ist befugt, den Ausländer
aus dem Bundesgebiete zu verweisen ;
3) Haussuchungen unterliegen keiner Beschränkung hinsichtlich
der Zeit, zu welcher sie stattfinden dürfen.
§. 40.
Gegenstände, welche durch ein vorsätzliches Verbrechen oder
Vergehen hervorgebracht, oder welche zur Begehung eines vorsätzlichen
Verbrechens oder Vergehens gebraucht oder bestimmt sind,
können, sofern sie dem Thäter oder einem Theilnehmer gehören,
eingezogen werden.
Die Einziehung ist im Urtheile auszusprechen.
§. 41.
Wenn der Inhalt einer Schrift, Abbildung oder Darstellung
strafbar ist, so ist im Urtheile auszusprechen, daß alle Exemplare,
sowie die zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen
unbrauchbar zu machen sind.
Diese Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf die im Besitze des
Verfassers, Druckers, Herausgebers, Verlegers oder Buchhändlers
befindlichen und auf die öffentlich ausgelegten oder öffentlich angebotenen
Exemplare.
Ist nur ein Theil der Schrift, Abbildung oder Darstellung
strafbar, so ist, insofern eine Ausscheidung möglich ist, auszusprechen,
daß nur die strafbaren Stellen und derjenige Theil der
Platten und Formen, auf welchem sich diese Stellen befinden, unbrauchbar
zu machen sind.
§. 42.
Ist in den Fällen der §§. 40. und 41. die Verfolgung