Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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Die  Zoll-Behoͤrden  sind  verpflichtet,  davon,  ob  letzteres  geschieht,  Ueberzeugung
zu  nehmen,  und  neue  Anmeldungen  so  lange  zuruͤckzuweisen,  als  der  vorhandene  Vorrath
  an  geschwaͤrztem  Zucker  hinreichend  ist,  um  die  Siederei  ohne  Unterbrechung
betreiben  zu  koͤnnen.

6)  Tritt  durch  Veraͤnderung  des  Tarifs  eine  Ermaͤßigung  des  Eingangszolls
für  Waaren  ein,  auf  welche  ein  Privatlager  ohne  Mit-Verschluß  der  Zollbehörde  zugestanden
  ist,  so  muß  unmittelbar  vor  dem  Eintritt  der  Tarif-Veränderung  der  Waarenbestand
  in  dem  Privatlager  ermittelt  und  von  dem  Fehlenden  der  Eingangszoll  nach
dem  höheren  Sabe  entrichtet  werden.

Erfolgt  durch  Veränderung  des  Tarifs  eine  Erhöhung  des  Eingangezolls  für
Waaren,  welche  Gegenstand  eines  solchen  Privatlagers  sind,  so  kann,  auf  Verlangen
des  Lager-Inhabers,  in  gleicher  Weise  eine  Ermittelung  des  Waarenbestandes  mit
der  Wirkung  eintreten,  daß  von  dem  Fehlenden  der  Eingangszoll  nach  dem  geringefren
  Sahe  entrichtet  wird.

Diese  für  die  Privatlager  vorstehend  aufgestellten  Grundsäße  finden  auch  auf
diejenigen  Meßgüter  Anwendung,  für  welche  zur  Zeit  des  Eintritts  einer  Tarif-Ver-Anderung
  Meßkonti  eröffnet  sind  oder  einzelnen  Großhandlungen  ein  fortlaufender
Konto  zugestanden  ist.

B)  Durchgangszoll.

Der  Durchgangszoll  ist  von  direkt  transitirenden  Waaren  nach  dem  am  Tage
der  Anmeldung  zur  Durchfuhr  beim  Grenz-Eingangsamte,  bei  mittelbarer  Durchfuhr
aber  nach  dem  am  Tage  der  Anmeldung  der  Waaren  zur  Versendung  nach  dem  Auslande
  bei  dem  Niederlageamte  gültigen  Tarifsatze  zu  entrichten.

C)  Ausgangszoll.

Für  die  Entrichtung  des  Ausgangszolls  ist  derjenige  Tarissah  maaßgebend,  der
an  dem  Tage  gültig  ist,  an  welchem  die  Waare  zur  Ausfuhr  in  das  Ausland  angemeldet
  und  zur  Abfertigung  gestellt  wird.  Tritt  jedoch  eine  Erhöhung  des  Ausgangszolls
  ein,  und  werden,  nach  erfolgter  Publikation  der  dießfälligen  Abänderung  des
Tarifs,  noch  Waaren  zur  Ausfuhr  angemeldet,  deren  Ausgang  über  die  Grenze  während
  der  Göltigkeit  des  geringeren  Tarifsatzes  nicht  mehr  bewirkt  werden  kann,  so.
ist  von  dem  Amte,  welches  den  Ausgangszoll  erhebt,  die,  nach  §F.  55  der  Zoll-Ordnung.
  in  der  Quittung  zu  bemerkende  Gültigkeitsfrist  derselben  dergestalt  febzusehen.