Full text : Der Erwerb der Gebietshoheit.

111.

Zessionsvertrag  gründet,  so  hängt  die  Giltigkeit  des  Erwerbs
zunächst  von  der  Giltigkeit  jenes  Vertrags  ab.  Diese  beurteilt
  sich  nach  den  allgemeinen  Grundsätzen,  welche  für  Abschluss,
  Inhalt  und  Erfüllung  völkerrechtlicher  Verträge
gelten.  Sie  ist  Sowohl  an  staatsrechtliche,  wie  an  völkerrechtliche
  Voraussetzungen  geknüpft.

An  der  Spitze  fast  aller  modernen  Staatsverfassungen
steht  der  Grundsatz,  dass  das  Staatsgebiet  unveräusserlich
und  unteilbar  ist.:)  Nur  ausnahmsweise  kann  ein  Staat  aus
Gründen  politischer  Notwendigkeit  oder  Zweckmässigkeit  einen
Teil  seines  Gebiets  abtreten.  Aber  auch  dann  ist  eine  solche
Abtretung  staatsrechtlich  an  erschwerende  Bedingungen  geknüpft;
  in  den  konstitutionellen  Staaten  bedarf  es  dazu  meist
eines  verfassungsändernden  Gesetzes,  in  absoluten  Monarchien
häufig  der  Zustimmung  von  Reichsständen,  falls  solche  vorhanden
  sind.)  Indessen  ist  die  völkerrechtliche  Giltigkeit
eines  Vertrags  von  der  Erfüllung  solcher  besonderer  staatsrechtlicher
  Bedingungen  nicht  abhängig.  Das  Völkerrecht
verlangt  nur,  dass  der  vertragschliessende  Zedent  das  im
allgemeinen  zur  völkerrechtlichen  Vertretung  legitimierte
Organ  eines  völkerrechtlich  anerkannten  Staates  sei.

Ist  einer  der  beiden  Kontrahenten  nicht  Vertreter  eines
Völkerrechtlichen  Rechtssubjekts,  so  ist  aus  doppeltem  Grunde

)  Vergl.  z.  B.  Sächs.  Verf-Urk.  §  1,  Württemb.  §  1,  Bad.  8  3,
Oldenburg.  Art.  3,  u  s.  w.

:)  So  konnte  z.  B.  im  absolutistischen  Frankreich  der  König  nur
unter  Zustimmung  der  Etats  généraux  in  giltiger  Weise  Staatsgebiet
veräussern.