Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Rednerordnung wird man für unmöglich halten. 
Und doch gibt es derartige Dinge im mecklen- 
burgischen Landtage nicht. Wer nicht zum Land- 
tage kommen mag, bleibt ihm fern. Die Aus- 
bleibenden und Abwesenden sind zu alledem, was 
auf Landtagen gehörig beschlossen ist, verbunden 
(L.G.G.E.V. 8 151). Der dirigierende Landrat 
bestimmt die Verhandlungsgegenstände in der ihmy 
beliebigen Reihenfolge, und ohne dass die Mit- 
glieder der Versammlung früher erfahren, was zur 
Verhandlung kommen wird, als in dem Augen- 
blick, wo die Verhandlung darüber beginnt. Eine 
geregelte Diskussion ist der Landtagsversamm- 
lung fremd. Jeder kann, ohne sich vorher 
zum Worte zu melden, reden. Tragen mehrere 
Mitglieder gleichzeitig ihre Meinung vor, und wird 
dadurch die Ordnung gefährdet, so haben die 
Landmarschälle Ruhe zu schaffen, indem sie mit 
ihren Marschallstäben auf den Boden stossen. Bei 
erregten Debatten sollen die Marschallstäbe so 
energisch gebraucht sein, »dass der Boden 
zittertee. Abstimmungen erfolgen in den Land- 
tagsversammlungen nur, wenn man sich ohne sie 
über einen Beschluss nicht einigen kann. Bedarf 
es einer Abstimmung, so geschieht sie nach Köpfen 
durch Stimmzettel. Einfache Stimmenmehrheit ent- 
scheidet ; bei Stimmengleichheit kommt ein Be- 
schluss nicht zustande. Jeder Landstand, d. h. 
jeder Gutsbesitzer und jede Stadt, hat eine Stimme 
(L.G. G.E. V. $ 147). Bei der Abstimmung über 
solche Angelegenheiten, welche einen Teil der 
Stände, z.B. einen Kreis, angehen, stimmt nur 
dieser Teil; in Klosterangelegenheiten stimmen 
neben der Landschaft nur diejenigen von der
	        
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