Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Ritterschaft, die zum eingeborenen und rezipierten 
Adel gehören. In allen Sachen, wo das Interesse 
des Landesherrn unmittelbar eintritt, d.h. Rechts- 
streitigkeiten zwischen Landesherrschaft und 
Ständen oder Meinungsverschiedenheiten zwischen 
beiden über Bestimmungen des L.G.G.E.V., 
haben die »Herren Aulici« kein Stimmrecht (Ver- 
gleich zwischen der Ritter- und Landschaft und 
den Aulicis vom 24. Oktober 1789 $ 2). Aulici 
sind diejenigen mit ritterschaftlichen Gütern in 
Mecklenburg Angesessenen, welche in wirklichen 
Funktionen, Diensten und Besoldung der durch- 
lauchtigsten Landesherrn stehen. Abgesehen von 
dieser Ausnahme haben aber die Aulici das 
gleiche Stimmrecht wie die andern Mitglieder der 
Ritterschaft (Vergleich vom 24. Oktober 1789 $ 1). 
Nicht nach Köpfen, sondern nach Ständen wird 
im Plenum abgestimmt, wenn ein Stand im Wege 
der itio in partes darauf anträgt ($ 36 d. W.). Die 
itio in partes gibt der grossen Überzahl der Ritter- 
schaft über die Landschaft ihr Gegengewicht. 
Wird eine Vorlage von dem Landtagsplenum 
abgelehnt, so steht nichts im Wege, sie auf dem- 
selben Landtage zu anderer Zeit nochmals zur 
Abstimmung zu. bringen. 
Sonderrechte einzelner Ständemitglieder können 
nicht ohne deren Zustimmung durch Beschlüsse 
beeinträchtigt werden. 
Ob die Beschlüsse des Plenums der Sanktion 
durch das Landtagsdirektorium bedürfen, darüber 
ist zwischen Plenum und Direktorium oft ge- 
stritten, ohne dass der Streit definitiv entschieden 
ist. Die Beschlüsse werden vor dem Landrats-
	        
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