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solche observanzmässig bisher genossen und ge-
übt worden, berechtigen solle. Die Vorrechte des
eingeborenen Adels werden ferner durch »Re-
zeption« erworben. Die Rezeption erfordert
die Nachweisung des Adels, Ansässigkeit mit
einem ritterschaftlichen Gute in Mecklenburg und
die Zahlung der Summe von 1500 Talern N 2/;
(— 5250 M). Diese Summe fällt an die drei
Landesklöster in gleicher oder auch nach den Um-
ständen zu bestimmender angemessener Ver-
teilung zur Besserung des Fonds und Mehrung der
adeligen Klosterstellen. Jedoch bleibt die Re-
zeption »propter bene merita« auch ohne Ansässig-
keit mit einem Rittergute und ohne Erlegung der
Rezeptionssumme vorbehalten. Der zu Rezipierende
muss einen Antrag vorlegen, über den auf einem
Landtage abgestimmt wird. Die Mehrheit der
Stimmen des gegenwärtigen eingeborenen Adels
entscheidet für die Aufnahme oder Ablehnung.
Ungefähr 200 Familien des eingeborenen und re-
zipierten Adels sind vorhanden.
Bemerkt sei noch, dass (im Jahre 1903) von
den 639 Rittergutsberitzern 5 dem fürstlichen, 47
dem gräflichen und 233 dem freiherrlichen und
adeligen Stande angehören.
Dritter Abschnitt: Das Hausrecht des landes-
herrlichen Hauses.
Erstes Kapitel: Die Quellen des Hausrechtes.
5 8.
Den Nachkommen des slavischen Fürstenhauscs,
als dessen Stammvater Niklot ($ 1 d. W.) gilt, ist