Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Magistrat, als das Willensorgan der Stadt, ausge- 
übt. Nachdem die streitige Gerichtsbarkeit bei 
der Justiz-Reorganisation 1879 von den Städten 
auf die Landesherrschaft überging, ist den Städten 
nur noch ein Teil der freiwilligen Gerichtsbarkeit 
verblieben ($ 121 d. W.). Das innere Regiment, 
wie die selbständige Verwaltung des Vermögens, 
steht den Städten in jeder Beziehung zu. Schon 
im $ 370 des L. G. G. E. V. wurde anerkannt, dass 
»den Magistratibus in den Städten die Cura des 
gemeinen Wesens zukommt.« In dem Begriffe der 
»Cura des gemeinen Wesens« ist enthalten die 
Lokalpolizei, die Besteuerung zu kommunalen 
Zwecken, die gesamte lokale Verwaltung. 
Der Landesherrschaft ist die allgemeine Ober- 
aufsicht vorbehalten. Die Oberaufsicht in allen 
Kommunalsachen, mögen dieselben das Verhältnis 
schon vorhandener oder neu zu bildender poli- 
tischer Kommunen zur Landesregierung oder deren 
innere Einrichtung, Gesetzgebung oder Verwaltung 
betreffen, ist dem Ministerium des Innern zuge- 
wiesen (V.O. die Organisation der Ministerien be- 
treffend, vom 4. April 1853 $ 5 A. a.). Landes- 
herrlicher Genehmigung bedarf die Stadt z. B. 
zu »Akquisitionen von Grundstücken ausserhalb 
der Feldmark,« zu »Veräusserungen, wodurch Ver- 
kleinerung des Stadtgebietes entsteht,« (Be- 
stimmungen zur Städteordnung vom 20. August 
1827 Ziff. 5), zur Ausschreibung und Erhebung 
neuer Anlagen für die Lokalbedürfnisse (ebenda 
Ziffer 12). Gesamte Kämmerei- und sonstige 
Stadtberechnungen sollen vom Stadtmagistrat 
respektive unter Zuziehung von DBürgerreprä- 
sentanten und anderen Interessenten, nach der
	        
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