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Magistrat, als das Willensorgan der Stadt, ausge-
übt. Nachdem die streitige Gerichtsbarkeit bei
der Justiz-Reorganisation 1879 von den Städten
auf die Landesherrschaft überging, ist den Städten
nur noch ein Teil der freiwilligen Gerichtsbarkeit
verblieben ($ 121 d. W.). Das innere Regiment,
wie die selbständige Verwaltung des Vermögens,
steht den Städten in jeder Beziehung zu. Schon
im $ 370 des L. G. G. E. V. wurde anerkannt, dass
»den Magistratibus in den Städten die Cura des
gemeinen Wesens zukommt.« In dem Begriffe der
»Cura des gemeinen Wesens« ist enthalten die
Lokalpolizei, die Besteuerung zu kommunalen
Zwecken, die gesamte lokale Verwaltung.
Der Landesherrschaft ist die allgemeine Ober-
aufsicht vorbehalten. Die Oberaufsicht in allen
Kommunalsachen, mögen dieselben das Verhältnis
schon vorhandener oder neu zu bildender poli-
tischer Kommunen zur Landesregierung oder deren
innere Einrichtung, Gesetzgebung oder Verwaltung
betreffen, ist dem Ministerium des Innern zuge-
wiesen (V.O. die Organisation der Ministerien be-
treffend, vom 4. April 1853 $ 5 A. a.). Landes-
herrlicher Genehmigung bedarf die Stadt z. B.
zu »Akquisitionen von Grundstücken ausserhalb
der Feldmark,« zu »Veräusserungen, wodurch Ver-
kleinerung des Stadtgebietes entsteht,« (Be-
stimmungen zur Städteordnung vom 20. August
1827 Ziff. 5), zur Ausschreibung und Erhebung
neuer Anlagen für die Lokalbedürfnisse (ebenda
Ziffer 12). Gesamte Kämmerei- und sonstige
Stadtberechnungen sollen vom Stadtmagistrat
respektive unter Zuziehung von DBürgerreprä-
sentanten und anderen Interessenten, nach der