Zweiter Abschnitt. Das Fürstentum Reuß & L. 93
vom 15. September 1873 die gleichen Rechte zu wie dem
Landesherrn der jüngeren Linie ($ 6).
Der Landesherr hat in Strafrechtsfällen das Recht der
Abolition (Niederschlagung des Prozesses) sowie der Ver-
wandlung, Minderung und des Erlasses der Strafe, kann
aber zuerkannte Strafen nicht schärfen. Diese aus der
Justizhoheit des Staates fließenden Rechte des Landesherrn
erleiden aber eine Einschränkung hinsichtlich der Staats-
angehörigen, die der Militärgerichtsbarkeit "unterstehen.
Hier steht dem Deutschen Kaiser das Begnadigungsrecht
zu, während der Landesherr nur Wünsche dazu äußern
kann, die indessen möglichst berücksichtigt werden sollen
86).
Die Volljährigkeit des Landesherrn. wie die der Prinzen
des Fürstlichen Hauses tritt mit dem zurückgelegten
21. Lebensjahr ein; jedoch kann der Landesherr nach
vollendetem 18. Lebensjahr von der über ihn angeordneten
Vormundschaft unter Zustimmung des regierenden Fürsten
Reuß jüngerer Linie für volljährig erklärt werden. Im
gleichen Alter kann den Prinzen des Hauses vom Landes-
herrn die Volljährigkeit erteilt werden.
Allen männlichen Gliedern der landesherrlichen Familie
ist der Name Heinrich gemeinsam, der ausschließlich
und ohne weiteren Vornamen geführt werden muß... Zur
Unterscheidung untereinander und gegenüber den männ-
lichen Gliedern der jüngeren Linie ist aber jenem Namen
die Zahl beizusetzen, die sein Inhaber in der Reihe der
männlichen Geburten innerhalb der Familie Reuß älterer
Linie einnimmt, und zwar so, daß die Nummerierung, die
seit dem Jahre 1668 auf Grund eines Nebenrezesses der
Herren der älterer Linie im Anschluß an einen Geschlechts-
rezeß der Herren der jüngeren Linie vom Jahre 1664 be-
gonnen hat, ununterbrochen fortgesetzt wird.
Nach dem Gesetz vom 21. November 1878 nehmen der
Landesherr sowie sämtliche Mitglieder seines Hauses bei
dem Landgerichte Greiz Recht. Die in Reichsgesetzen ge-
ordneten besonderen Gerichtsstände, mit Einschluß der
dinglichen, finden in Rechtsangelegenheiten des Landes-
herrn und der Mitglieder seines Hauses nicht Anwendung.