06 Besonderer Teil.
III. Das Staatsvolk.
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Die Staatsangehörigen. Rechte und Pflichten
der Staatsvolksgenossen im allgemeinen.
Die Verfassung begreift mit der Bezeichnung Staats-
angehörige die Gesamtheit der Staatsvolksgenossen.
Vereinzelt findet sich in ihr für diese aber auch die Be-
zeichnung: Untertanen. Über den Begriff: Staatsvolk
sowie über die allgemeinen Pflichten der Staatsvolks-
genossen vgl. die Ausführungen im $ 8.
Alle Staatsvolksgenossen sind vor dem Gesetze gleich.
Es begründet auch die Verschiedenheit des Standes und
der Geburt keinen Unterschied in der Berufung zu irgend-
einer Stelle im Staatsdienst, wie auch alle Glieder der ver-
schiedenen Konfessionen gleiche bürgerliche und politische
Rechte genießen. Alle Staatsangehörigen sind unbeschränkt
in der häuslichen wie öffentlichen Übung ihrer Religion;
damit ist auch die landesherrliche Verordnung vom 31. Mai
1853, die Veranstaltung religiöser Zusammenkünfte außsr-
halb der Kirche, aufgehoben. Soweit über diese Aufhebung
noch Zweifel bestanden, sind diese durch die landesherr-
liche Verordnung vom 6. November 1886 gehoben worden.
Hiernach dürfen aber gemeinschaftliche gottesdienst-
liche Übungen nur unter bestimmten Voraussetzungen
abgehalten werden. Die Verschiedenheit in der Beurteilung
der Angehörigen der christlichen Konfession gegenüber den
anderen Glaubensgenossen, die nach der Verfassung noch
bestanden hat, ist aufgehoben durch das Bundesgesetz vom
3. Juli 1869, das insbesondere bestimmt, daß die Befähigung
zur Teilnahme an der Gemeinde- und Landesvertretung
und zur Bekleidung öffentlicher Ämter vom religiösen
Bekenntnisse unabhängig sein soll. Wie auch nach dem
Bundesfreizügigkeitsgesetz vom 1. November 1867 keinem
Bundesangehörigen um des Glaubens willen der Aufent-
halt, die Niederlassung, der Gewerbebetrieb oder der Erwerb
von Grundeigentum im Staatsgebiet verweigert werden
darf.