Zweiter Abschnitt. Das Fürstentum Reuß ä. L. 117
Der Landtag verhandelt mit dem. Landesherm nur
durch Vermittlung der Landesregierung, bei der die An-
träge und Beschlüsse des Landtags von dessen Vorsitzenden
schriftlich einzureichen sind,
Zu den Sitzungen des Landtags haben die Mitglieder
der Landesregierung sowie die Kommissare, die vom Landes-
herrn für die Verhandlungen mit dem Landtage besonders
bestellt sind, unbehinderten Zutritt; sie können sich dort
an den Verhandlungen beteiligen, zu jederzeit das Wort
nehmen und nach dem Schlusse der Verhandlung noch-
maliges Gehör verlangen; sie unterliegen nicht der
Disziplinargewalt des Vorsitzenden, haben aber die Pflicht,
an sie gerichtete Fragen entweder sofort oder in einer der
nächsten Sitzungen zu beantworten, insoweit nicht erheb-
liche Bedenken entgegenstehen. Die Verhandlungen des
Landtags sind in der Regel durch den Druck zu veröffent-
lichen,
Die endgültigen Ergebnisse jedes Landtags werden in
einer förmlichen Urkunde, dem Landtagsabschiede,
zusammengefaßt, welcher die landesherrliche Erklärung über
die Verhandlungen mit dem Landtage enthält, von dem
Landesherrn eigenhändig vollzogen, den Abgeordneten bei
deren Entlassung ausgehändigt und durch die Gresetz-
sammlung bekanntgemacht wird.
Innerhalb des Landtags bestehen nach der Geschäfts-
ordnung Ausschüsse zur Vorberatung der Vorlagen,
aus denen wiederum Deputationen von drei oder fünf
Mitgliedern gebildet und mit der besonderen Prüfung der
betreffenden Angelegenheit betraut werden können. Ein
Organ, das die Rechte des Staatsvolks in der Zeit zwischen
der Auflösung oder Entlassung des einen und der Ein-
berufung des neugewäblten Landtags zu wahren hat, kennt
die Verfassung nicht. |
Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich; zu
den Deputationssitzungen der Ausschüsse können auf An-
suchen Regierungkommissare entsandt werden,