Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

Zweiter Abschnitt, Das Fürstentum Reuß ä. L. 147 
klassen in beschränktem Maße mit Rücksicht auf ihre 
Bedürftigkeit, der preußische Staat wegen seines Ein- 
kommens aus der im Staatsgebiet betriebenen Lotterie 
($ 70) sowie seine Einnehmer wegen ihres Einkommens 
aus dem Vertriebe von Losen im Staatsgebiete. 
Die Steuer ist nach dem reinen Gesamteinkommen des 
Steuerpflichtigen abgestuft. Alles Einkommen bis zu 15 Mk. 
jährlich ist unbedingt steuerfrei. 
Die Erhebung der Steuern erfolgt durch die Orts- 
steuereinnahmen nach Terminen, die für jedes Jahr 
durch die Landesregierung unter Mitwirkung der Landes- 
vertretung ($ 54) entsprechend dem Jahresbedarf zu be- 
stimmen und durch Patent zu veröffentlichen sind. 
Die Veranlagung erfolgt im Wege der Selbst- 
einschätzung und eines gesetzlich geregelten Ein- 
schätzungsverfahrens. 
Zur schriftlichen Selbsteinschätzung sind alle Steuer- 
pflichtigen verbunden, die ein Einkommen aus Kapital- 
vermögen beziehen — abgesehen von denen, deren Kapital 
bei den Sparkassen des Inlands angelegt ist und hinter 
600 Mk. zurückbleibt — sowie auf Erfordern des Vorsitzenden 
der Einschätzungskommission alle Steuerpflichtigen, deren 
Jahreseinkommen nicht zweifellos hinter 1500 Mk. zurück- 
bleibt. Das Unterlassen der Selbsteinschätzung zieht den 
Verlust des Rechtes auf Einspruch gegenüber der später 
erfolgten Veranlagung für das betreffende Jahr nach sich. 
Berechtigt zur Selbsteinschätzung ist jeder Steuerpflichtige. 
Das Einschätzungsverfahren erfolgt unter der Ober- 
aufsicht und Leitung der Landesregierung durch Ein- 
schätzungskommissionen, zu deren Sitzungen Staats- 
kommissare mit beratender Stimme entsendet werden 
können. Das Staatsgebiet ist in Einschätzungsbezirke ge- 
teilt, die räumlich meist mit einer Ortsgemeinde zusammen- 
fallen, und für die je eine Kommission gebildet wird. Eine 
solche setzt sich aus dem Gemeindevorstand als Vorsitzenden 
und — je nach Anordnung der Landesregierung — drei bis 
zwölf Mitgliedern zusammen, die vom Gemeinderat bzw. 
der Gemeindeversammlung auf drei Jahre aus der Zahl der 
steuerpflichtigen, unbescholtenen, über 25 Jahre alten Ge- 
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