Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

Zweiter Absebnitt. Das Fürstentum Reuß ä. L. 149 
8 73, 
B. Die Finanzverwaltung der Selbst- 
verwaltunpgskörper. 
Für die Finanzverwaltung der Ortsgemeinden sind im 
allgemeinen die Ausführungen im $ 43 maßgebend, jedoch 
mit den folgenden Einschränkungen und Abweichungen: 
Die dort aufgestellten Grundsätze für die Besteuerung 
der im Offiziersrang stehenden Militärpersonen 
schlagen hier nicht durchweg ein; es kommen hier viel- 
mehr lediglich die Bestimmungen der Militärkonvention 
vom 15. September 1873 in Betracht, nach welcher die 
im Staatsgebiet garnisonierenden, servisberechtigten Militär- 
personen des aktiven Dienststandes von allen direkten 
Kommunalabgaben vollständig befreit sind. Nur zu den- 
jenigen Kommunallasten, welche auf den Grundbesitz 
oder das stehende Gewerbe oder auf das aus diesen 
Quellen fließende Einkommen gelegt sind, müssen auch sie 
beitragen, wenn sie in dem Kommunalbezirk Grundbesitz 
haben oder ein stehendes Gewerbe betreiben. Militärärzte 
genießen hinsichtlich ihres Einkommens aus einer Zivil- 
praxis die Befreiung von den direkten Kommunalabgaben 
nicht. 
Den Ortsgemeinden ist nachgelassen, nicht in Gemäß- 
heit der staatlichen Besteuerung, sondern nach einem anderen 
der Gleichheit und Leistungsfähigkeit des einzelnen ent- 
sprechenden Grundsatze die Gemeindeumlagen zu erheben. 
Dabei darf jedoch nur dasjenige Vermögen und Einkommen 
in Betracht gezogen werden, welches im Gemeindebezirke 
sich befindet bzw. nach der Ortssteuerliste zur staatlichen 
Steuer herangezogen ist. 
Nach dem Gesetz vom 24. Dezember 1876 kann im 
Wege des Ortsstatuts bestimmt werden, daß das Einkommen, 
das aus einem selbständigen Gewerbebetrieb außerhalb des 
Ortsgemeindebezirks herrührt, in dem der Gewerbetreibende 
seinen Wohnsitz hat, im Wohnort des Gewerbetreibenden 
bis zu einem Dritteil zu den Kommunalanlagen herangezogen 
wird. Von dieser Befugnis haben Greiz und eine Reihe 
weiterer Ortsgemeinden Gebrauch gemacht.
	        
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