Zweiter Absebnitt. Das Fürstentum Reuß ä. L. 149
8 73,
B. Die Finanzverwaltung der Selbst-
verwaltunpgskörper.
Für die Finanzverwaltung der Ortsgemeinden sind im
allgemeinen die Ausführungen im $ 43 maßgebend, jedoch
mit den folgenden Einschränkungen und Abweichungen:
Die dort aufgestellten Grundsätze für die Besteuerung
der im Offiziersrang stehenden Militärpersonen
schlagen hier nicht durchweg ein; es kommen hier viel-
mehr lediglich die Bestimmungen der Militärkonvention
vom 15. September 1873 in Betracht, nach welcher die
im Staatsgebiet garnisonierenden, servisberechtigten Militär-
personen des aktiven Dienststandes von allen direkten
Kommunalabgaben vollständig befreit sind. Nur zu den-
jenigen Kommunallasten, welche auf den Grundbesitz
oder das stehende Gewerbe oder auf das aus diesen
Quellen fließende Einkommen gelegt sind, müssen auch sie
beitragen, wenn sie in dem Kommunalbezirk Grundbesitz
haben oder ein stehendes Gewerbe betreiben. Militärärzte
genießen hinsichtlich ihres Einkommens aus einer Zivil-
praxis die Befreiung von den direkten Kommunalabgaben
nicht.
Den Ortsgemeinden ist nachgelassen, nicht in Gemäß-
heit der staatlichen Besteuerung, sondern nach einem anderen
der Gleichheit und Leistungsfähigkeit des einzelnen ent-
sprechenden Grundsatze die Gemeindeumlagen zu erheben.
Dabei darf jedoch nur dasjenige Vermögen und Einkommen
in Betracht gezogen werden, welches im Gemeindebezirke
sich befindet bzw. nach der Ortssteuerliste zur staatlichen
Steuer herangezogen ist.
Nach dem Gesetz vom 24. Dezember 1876 kann im
Wege des Ortsstatuts bestimmt werden, daß das Einkommen,
das aus einem selbständigen Gewerbebetrieb außerhalb des
Ortsgemeindebezirks herrührt, in dem der Gewerbetreibende
seinen Wohnsitz hat, im Wohnort des Gewerbetreibenden
bis zu einem Dritteil zu den Kommunalanlagen herangezogen
wird. Von dieser Befugnis haben Greiz und eine Reihe
weiterer Ortsgemeinden Gebrauch gemacht.