Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

150 Besonderer Teil. 
Der für die Kirchen und Schulen erforderliche Aufwand 
der Ortsgemeinden wird dürch eine besondere Kirchen- 
und Schulsteuer aufgebracht, für die.nach dem Gesetz 
vom 7. Januar 1886 die folgenden Grundsätze maßgebend sind: 
Ihre Verteilung auf die Beitragspflichtigen erfolgt nach 
dem Fuße der von ihnen zu entrichtenden staatlichen Grund- 
($ 71) und Einkommensteuer ($ 72). Beitragspflichtig zu den 
Kirchenanlagen ist jedes Mitglied der Kirchgemeinde 
(8 66), das sich in selbständigen Verhältnissen innerhalb 
des Kirchspiels seit mindestens drei Monaten wesentlich 
aufhält, mit Ausnahme der Kirchendiener, des Kirchschul- 
lehrers bzw. Organisten und Kantors; ferner alle, die, ohne 
Mitglied der Kirchgemeinde zu sein, in deren Bezirk 
Immobilien besitzen bzw. ein mehr als zwei Arbeiter be- 
schäftigendes, selbständiges Gewerbe betreiben und infolge- 
dessen zur Grund- bzw. Einkommensteuer im Staatsgebiete 
herangezogen werden — und zwar hinsichtlich des Grund- 
besitzes im gleichen Verhältnisse wie die Mitglieder der 
betreffenden Kirchgemeinde, in Ansehung des Gewerbe- 
betriebs von dem Gesamtbetrage des Einkommens aus dem- 
selben. In ihrer Wohnortsgemeinde dürfen solche Personen, 
die nicht Mitglieder der zu ihr gehörigen Kirchgemeinde 
sind, hinsichtlich ihres in einem anderen inländischen 
Kirchgemeindebezirk betriebenen und zu Kirchenanlagen 
herangezogenen Gewerbes nur auf Grund bestätigten Statuts 
der Kirchgemeinde ihres Wohnorts und nur bis zu einem 
Dritteil ihres Einkommens aus ihm zu Kirchenanlagen heran- 
gezogen werden. Von dieser Befugnis hat die Gemeinde 
Greiz in ihrem Kommunalanlagenstatut vom Jahre 1867, 
revidiert durch das Ortsstatut vom 20. September 1907, 
Gebrauch gemacht. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die Schul- 
anlagen sinngemäße Anwendung — wie sich das Gesetz 
vom 7. Januar 1836 ausdrückt. 
In der Gemeinde Greiz werden die Kirchen- und Schul- 
steuern ungetrennt von den sonstigen Kommunalabgaben 
erhoben. Wer zu ersteren nicht beitragspflichtig ist, er- 
hält deshalb einen prozentualen Nachlaß von den Kommu- 
nalabgaben.
	        
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