10 Besonderer Teil.
wie als Ordonnanzoffizier für die Person des Erbprinzen
Wünsche zu äußern. Die Besoldung und Pensionierung
der Offiziere & la suite liegt dem Landesherrn ob, während
der Adjutant und Ordonnanzoffizier aus Reichsmitteln Ge-
halt und Pension, vom Landesherrn aber nur in dessen‘
Belieben gestellte Zulagen erhält.]!
Die Person des Landesherrn ist heilig und unverletz-
lich; sie steht über den Gesetzen; es können also die Ge-
setze nicht gegen die Person des Landesherrn (wohl aber
gegen sein‘ Vermögen) angewandt werden; nur. dem Ver-
fassungsgesetz ist der Landesherr unterworfen, denn er hat
die ihm zustehende Staatsgewalt nach der Verfassung zu
üben. |
Der Landesherr und die Mitglieder seiner Familie so-
wie die Mitglieder der Paragiatslinie Köstritz haben ihren
persönlichen Gerichtsstand vor dem Landgericht Gera.
Würde ihre Rechtsangelegenheit nach den bestehenden Ge-
setzen an sich der sachlichen Zuständigkeit eines Amts-
richters unterfallen, so hat das Präsidium des Landgerichts
zu ihrer erstinstanzlichen Behandlung und .-Entscheidung
aus den Mitgliedern des Landgerichts einen Kommissar
zu bestellen, welcher die Rechtsangelegenheit mit den Be-
fugnissen und Verpflichtungen eines Amtsrichters zu leiten
und zu entscheiden hat. Die zweite Instanz wird durch
die sonst zuständige Kammer des Landgerichts gebildet.
An den Beschlüssen und Urteilen dieser Kammer darf der
Kommissar nicht teilnehmen. Nur in Rechtsangelegen-
heiten, für die ein ausschließlicher dinglicher Gerichts-
stand nach der Reichszivilprozeßordnung besteht, haben
der Landesherr und seine Familie vor dem sonst zu-
ständigen Gerichte Recht zu nehmen.
Der Landesherr führt den Titel: Fürst Reuß j. L.;
sein erstgeborener Sohn heißt: Erbprinz Reuß j. L.; das
Haupt der Paragiatslinie: Fürst Reuß-Köstritz ($ D);
alle übrigen männlichen Angehörigen: Prinz Reußj,. L.
Alle männlichen Mitglieder des Fürstenhauses wie der
Paragiatlinie tragen den Vornamen Heinrich, aber — zur
ıf] Gilt auch für das Fürstentum Reuß älterer Linie,