Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

10 Besonderer Teil. 
wie als Ordonnanzoffizier für die Person des Erbprinzen 
Wünsche zu äußern. Die Besoldung und Pensionierung 
der Offiziere & la suite liegt dem Landesherrn ob, während 
der Adjutant und Ordonnanzoffizier aus Reichsmitteln Ge- 
halt und Pension, vom Landesherrn aber nur in dessen‘ 
Belieben gestellte Zulagen erhält.]! 
Die Person des Landesherrn ist heilig und unverletz- 
lich; sie steht über den Gesetzen; es können also die Ge- 
setze nicht gegen die Person des Landesherrn (wohl aber 
gegen sein‘ Vermögen) angewandt werden; nur. dem Ver- 
fassungsgesetz ist der Landesherr unterworfen, denn er hat 
die ihm zustehende Staatsgewalt nach der Verfassung zu 
üben. | 
Der Landesherr und die Mitglieder seiner Familie so- 
wie die Mitglieder der Paragiatslinie Köstritz haben ihren 
persönlichen Gerichtsstand vor dem Landgericht Gera. 
Würde ihre Rechtsangelegenheit nach den bestehenden Ge- 
setzen an sich der sachlichen Zuständigkeit eines Amts- 
richters unterfallen, so hat das Präsidium des Landgerichts 
zu ihrer erstinstanzlichen Behandlung und .-Entscheidung 
aus den Mitgliedern des Landgerichts einen Kommissar 
zu bestellen, welcher die Rechtsangelegenheit mit den Be- 
fugnissen und Verpflichtungen eines Amtsrichters zu leiten 
und zu entscheiden hat. Die zweite Instanz wird durch 
die sonst zuständige Kammer des Landgerichts gebildet. 
An den Beschlüssen und Urteilen dieser Kammer darf der 
Kommissar nicht teilnehmen. Nur in Rechtsangelegen- 
heiten, für die ein ausschließlicher dinglicher Gerichts- 
stand nach der Reichszivilprozeßordnung besteht, haben 
der Landesherr und seine Familie vor dem sonst zu- 
ständigen Gerichte Recht zu nehmen. 
Der Landesherr führt den Titel: Fürst Reuß j. L.; 
sein erstgeborener Sohn heißt: Erbprinz Reuß j. L.; das 
Haupt der Paragiatslinie: Fürst Reuß-Köstritz ($ D); 
alle übrigen männlichen Angehörigen: Prinz Reußj,. L. 
Alle männlichen Mitglieder des Fürstenhauses wie der 
Paragiatlinie tragen den Vornamen Heinrich, aber — zur 
ıf] Gilt auch für das Fürstentum Reuß älterer Linie,
	        
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