Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß , L 11
gegenseitigen Unterscheidung — je unter Hinzufügung der
Zahl, welche sie in der Reihe der männlichen Geburten
innerhalb der Familie Reuß jüngerer Linie einnehmen und
zwar. so, daß die Zahlenreihe mit dem Jahrhundert beginnt
und schließt. So führt der gegenwärtige Landesherr den
Vornamen: Heinrich XIV. und sein erstgeborener Sohn,
der Erbprinz, den Vornamen: Heinrich XXVII.
Der Landesherr bezieht keine Zivilliste; ebensowenig
gewährt der Staat den übrigen Angehörigen der landes-
herrlichen Familie eine Apanage. Diese wird vielmehr
aus dem Hausvermögen bestritten. Ihre Höhe ist deshalb
in dem — bisher nicht veröffentlichten — Hausgesetz
für das fürstliche Haus Reuß jüngerer Linie geregelt. In
diesem sind auch die Bestimmungen wegen des Eintritts
der Volljährigkeit, der Ebenbürtigkeit, der Sonderung des
Fürstlichen Haus- und Privateigentums, der Verhältnisse
der fürstlichen Witwen, der Nachgeborenen und anderen
Angehörigen des fürstlichen Hauses enthalten.
Die Volljährigkeit tritt mit dem vollendeten
21. Lebensjahre ein.
Wegen der Befreiung des Landesherrn und seiner
Familie von der Einkommensteuer vgl. $ 42.
8 7.
II. Das. Staatsgebiet. Staatsgut. Kammergut.
‚Unter Staatsgebiet ist der Raum zu verstehen, über
das ein Staat seine Gewalt zu erstrecken vermag.
Das. Staatsgebiet des Fürstentums Reuß jüngerer Linie
ist unteilbar und zwar schon auf Grund des Geschlechts-
vertrags des Gesamthauses Reuß vom Jahre 1681 ($ 4).
Allerdings läßt das Staatsgrundgesetz hier eine Ausnahme
zu. Durch Vertrag mit einem anderen Staate kann nämlich
ein Austausch oder eine Abtretung von Gebietsteilen zum
Zwecke der Grenzregulierung erfolgen; hierzu ist aber die
Zustimmung der Volksvertretung dann erforderlich, wenn
der betroffene Gebietsteil bevölkert ist, wenn also zugleich
mit seiner Abtretung die Abtretung der Herrschaft über
die auf ihm wohnenden Menschen erfolgen muß.