Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß , L 11 
gegenseitigen Unterscheidung — je unter Hinzufügung der 
Zahl, welche sie in der Reihe der männlichen Geburten 
innerhalb der Familie Reuß jüngerer Linie einnehmen und 
zwar. so, daß die Zahlenreihe mit dem Jahrhundert beginnt 
und schließt. So führt der gegenwärtige Landesherr den 
Vornamen: Heinrich XIV. und sein erstgeborener Sohn, 
der Erbprinz, den Vornamen: Heinrich XXVII. 
Der Landesherr bezieht keine Zivilliste; ebensowenig 
gewährt der Staat den übrigen Angehörigen der landes- 
herrlichen Familie eine Apanage. Diese wird vielmehr 
aus dem Hausvermögen bestritten. Ihre Höhe ist deshalb 
in dem — bisher nicht veröffentlichten — Hausgesetz 
für das fürstliche Haus Reuß jüngerer Linie geregelt. In 
diesem sind auch die Bestimmungen wegen des Eintritts 
der Volljährigkeit, der Ebenbürtigkeit, der Sonderung des 
Fürstlichen Haus- und Privateigentums, der Verhältnisse 
der fürstlichen Witwen, der Nachgeborenen und anderen 
Angehörigen des fürstlichen Hauses enthalten. 
Die Volljährigkeit tritt mit dem vollendeten 
21. Lebensjahre ein. 
Wegen der Befreiung des Landesherrn und seiner 
Familie von der Einkommensteuer vgl. $ 42. 
8 7. 
II. Das. Staatsgebiet. Staatsgut. Kammergut. 
‚Unter Staatsgebiet ist der Raum zu verstehen, über 
das ein Staat seine Gewalt zu erstrecken vermag. 
Das. Staatsgebiet des Fürstentums Reuß jüngerer Linie 
ist unteilbar und zwar schon auf Grund des Geschlechts- 
vertrags des Gesamthauses Reuß vom Jahre 1681 ($ 4). 
Allerdings läßt das Staatsgrundgesetz hier eine Ausnahme 
zu. Durch Vertrag mit einem anderen Staate kann nämlich 
ein Austausch oder eine Abtretung von Gebietsteilen zum 
Zwecke der Grenzregulierung erfolgen; hierzu ist aber die 
Zustimmung der Volksvertretung dann erforderlich, wenn 
der betroffene Gebietsteil bevölkert ist, wenn also zugleich 
mit seiner Abtretung die Abtretung der Herrschaft über 
die auf ihm wohnenden Menschen erfolgen muß.
	        
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