12 Besonderer Teil.
Das Staatsgebiet zerfällt in Ortsgemeindebezirke ($ 11).
Mit der Regierung über das Staatsgebiet erwirbt der
Landesherr aber nicht das Eigentum an ihm; auch das dem
Landesherrn kraft seiner Lehnsherrlichkeit früher über alle
im Fürstentum befindlichen Lehen an Rittergütern, Gerech-
tigkeiten, einzelnen Grundstücken und dergleichen zu-
stehende lehnsherrliche Obereigentum ist durch
das Gesetz vom 28. Juli 1853 beseitigt. Es ist aber selbst-
verständlich, daß dem Landesherrn an einem Teile des
Staatsgebiets auch Eigentumsrechte zustehen können, wie
auch der Staat selbst als privatrechtliche Persönlichkeit
Eigentümer eines Teils des Staatsgebietes sein kann. Diese
Erwägung führt zur Betrachtung der Begriffe Staatsgut
(Staatsvermögen) und Kammergut (Kammervermögen).
Unter Staatsgut hat man die Einkünfte des Staates
sowie diejenigen beweglichen und unbeweglichen Gegen-
stände und die den letzteren gleichstehenden selbständigen’
Gerechtigkeiten zu verstehen, an denen dem Staate ein
Eigentumsrecht zusteht. Das Staatsgut bedeutet also
Privatgut des Staates; es ist das dem Staater zustehende
Privateigentum, aus welchem die allgemeinen Landes-
bedürfnisse bestritten werden. Es braucht das Staatsgut
aber nicht notwendig ein Teil des Staatsgebietes zu sein,
also der staatlichen Herrschergewalt zu unterliegen. Denn
jeder Gliedstaat kann Privateigentum auch außerhalb seines
Gebietes besitzen.
Der Staat als Subjekt von vermögensrechtlichen Rechten
und Pflichten wird als Fiskus bezeichnet.
Das unbewegliche Staatsvermögen im Fürstentum Reuß
jüngerer Linie besteht in der Hauptsache aus Gebäuden
mit Zubehör und aus Straßen. Nach dem Gesetze vom
31. März 1866 soll von dem Grundbesitz des Staates und
den diesem gleichstehenden selbständigen Gerechtigkeiten
ohne Einwilligung des Landtags ($ 14) nichts veräußert
werden. Falls der Wert des zu veräußernden Gegenstands
200 Taler nicht erreicht und es sich nicht um Parzellierung
eines größeren Komplexes handelt, kann indessen die Staats-
regierung auch ohne jene Einwilligung handeln, muß aber
nachträglich den Landtag von der Veräußerung verständigen