Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß j. L. 13 
und die Gründe angeben, weshalb die Einholung der Ein- 
willigung des Landtags zuvor unterblieben ist. 
Einkünfte aus Regalien hat der Staat nicht. Das 
Bergregal ist durch das Berggesetz vom 9. Oktober 1870 
beseitigt worden. 
Nicht zum Staatsgut gehört das Fideikommißvermögen 
des fürstlichken Hauses (Kammergut), dessen Umfang 
durch das Hausgesetz festgelegt ist und wozu auch der 
gesamte Grundbesitz des Paragiums Köstritz (3 1) gehört. 
Dieser bildet indessen zunächst ein besonderes Fideikommiß 
für die Paragiatslinie. 
Die Verwaltung des fürstlichen Hausvermögens, ab- 
gesehen vom Paragiatsvermögen, das gesondert verwaltet 
wird, erfolgt durch die Fürstliche Kammer, die ihren 
Sitz in Schleiz hat, Behördeneigenschaft besitzt und durch 
das Gesetz vom 7. Juli 1854 in unmittelbare Abhängigkeit 
vom Landesherrn versetzt ist, während sie früher dem 
Ministerium untergeordnet war. 
Zur Schadloshaltung des Staates für seinen endgültigen 
Verzicht und seine Ansprüche aus der früheren Mithaft des 
Kammerguts für einen Teil der gegenwärtigen Staatsaus- 
gaben, wurde durch das Gesetz vom 23. November 1880 
der. sogenannte Landesdomanialfonds in Höhe von 
1000000 Mk. begründet, der auf einem Teil des Kammer- 
vermögens hypothekarisch für den Fiskus sichergestellt ist 
und aus der Kammerkasse mit jährlich 4°%o verzinst wird. 
Das Privatvermögen des Landesherrn ist ohne staats- 
rechtliches Interesse und wird nach privatrechtlichen Grund- 
sätzen beurteilt. 
III. Das Staatsvolk. 
88. 
Begriff. Allgemeine Rechte und Pflichten der 
 Staatsvolksgenossen. 
Die Verfassung spricht von. den Untertanen im 
Gegensatz zu dem Landesherrn. 
[Die Bezeichnung: Untertan als Sammelbegriff für alle
	        
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