Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß j. L. 13
und die Gründe angeben, weshalb die Einholung der Ein-
willigung des Landtags zuvor unterblieben ist.
Einkünfte aus Regalien hat der Staat nicht. Das
Bergregal ist durch das Berggesetz vom 9. Oktober 1870
beseitigt worden.
Nicht zum Staatsgut gehört das Fideikommißvermögen
des fürstlichken Hauses (Kammergut), dessen Umfang
durch das Hausgesetz festgelegt ist und wozu auch der
gesamte Grundbesitz des Paragiums Köstritz (3 1) gehört.
Dieser bildet indessen zunächst ein besonderes Fideikommiß
für die Paragiatslinie.
Die Verwaltung des fürstlichen Hausvermögens, ab-
gesehen vom Paragiatsvermögen, das gesondert verwaltet
wird, erfolgt durch die Fürstliche Kammer, die ihren
Sitz in Schleiz hat, Behördeneigenschaft besitzt und durch
das Gesetz vom 7. Juli 1854 in unmittelbare Abhängigkeit
vom Landesherrn versetzt ist, während sie früher dem
Ministerium untergeordnet war.
Zur Schadloshaltung des Staates für seinen endgültigen
Verzicht und seine Ansprüche aus der früheren Mithaft des
Kammerguts für einen Teil der gegenwärtigen Staatsaus-
gaben, wurde durch das Gesetz vom 23. November 1880
der. sogenannte Landesdomanialfonds in Höhe von
1000000 Mk. begründet, der auf einem Teil des Kammer-
vermögens hypothekarisch für den Fiskus sichergestellt ist
und aus der Kammerkasse mit jährlich 4°%o verzinst wird.
Das Privatvermögen des Landesherrn ist ohne staats-
rechtliches Interesse und wird nach privatrechtlichen Grund-
sätzen beurteilt.
III. Das Staatsvolk.
88.
Begriff. Allgemeine Rechte und Pflichten der
Staatsvolksgenossen.
Die Verfassung spricht von. den Untertanen im
Gegensatz zu dem Landesherrn.
[Die Bezeichnung: Untertan als Sammelbegriff für alle