Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß j. L. 19 
aus, wer; wie sich aus den vorstehenden Ausführungen er- 
gibt, durch Legitimation oder: Verheiratung die Staats- 
angehörigkeit in einem anderen Gliedstaate erwirbt; ferner, 
wer auf seinen Antrag aus dem Staatsverband auf 
Grund eines Verwaltungsaktes entlassen wird. Die Ent- 
lassung zum Zwecke der Übersiedelung in einen anderen 
Gliedstaat setzt den Nachweis der Aufnahme in diesem 
voraus, während die Entlassung behufs Auswanderung 
($ 8) solehen Personen nicht erteilt werden darf, welche 
sich dadurch der Militärpflicht entziehen wollen.: Femer 
kann die Staatsangehörigkeit verloren gehen für einen 
Deutschen, der sich zehn Jahre lang ununterbrochen 
im Auslande aufhält. Die Entlassung aus einem Staats- 
verbande erstreckt sich wie die Verleihung der Staats- 
angehörigkeit auf die Ehefrau und die der elterlichen Ge- 
walt des Entlassenen unterworfenen Kinder; im Falle des 
Verlustes durch zehnjährigen Aufenthalt aber nur, soweit 
sie sich bei dem Ausgeschiedenen befinden.]! 
Zur Ausstellung von Heimatscheinen und Staats- 
angehörigkeitsausweisen. sind im Fürstentum Reuß jüngerer 
Linie die Landratsämter, der Stadtrat in Gera und der 
Stadtgemeindevorstand in Schleiz berechtigt, während die 
Aufnahme, Naturalisation und Entlassung eines Staats- 
angehörigen nur durch das Ministerium erfolgt. 
Neben der Staatsangehörigkeit, dem allgemeinen Staats- 
bürgerrecht gibt es noch ein gesteigertes Staatsbürger- 
recht. e. $), das Recht des aktiv in das Staatsgetriebe 
eingreifenden Bürgers, das Staatsbürgerrecht im Sinne der 
Verfassung. Dieses wird erworben’ durch die Aufnahme in 
den Bürger- und Gemeindeverband einer Ortsgemeinde des 
Landes ($ 11) und geht ‘verloren mit dem Verluste der 
Staatsangehörigkeit, mit der rechtskräftigen Verurteilung 
zu einer entehrenden. Strafe oder mit der rechtskräftigen 
Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Grund eines 
Strafverfahrens. 
Der Mangel oder Verlust des Staatsbürgerrechtes 
(i. e. $S.) an sich ist ohne Einfluß ‘auf die Staatsangehörig- 
  
  
1[]- Gilt auch für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 
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