Erster Abschritt. Das Fürstentum Reuß j, L 21
von denen eine wissenschaftliche oder eine ihr gleich-
stehende technische Ausbildung nicht gefordert wird, durch
das Ministerium mittelst Verfügung. Alle Staatsbeamten
haben bei ihrer Anstellung auf gewissenhafte Beobachtung
der Landesverfassung zu schwören mit den Worten: „Ich
schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, daß
ich dem Fürsten treu und gehorsam sein und alle mir ver-
möge meines Amtes obliegenden Pflichten nach meinem
besten Wissen und Gewissen genau erfüllen, auch die
Verfassung gewissenhaft beobachten will. So wahr mir
Gott helfe“, und werden durch die Anstellung Staats-
angehörige des Fürstentums, falls sie es nicht schon vorher
gewesen sind.
Jeder Staatsbeamte hat die Verpflichtung, das ihm
übertragene Amt der Verfassung und den Gesetzen ent-
sprechend gewissenhaft zu führen und durch sein Verhalten
in und außer dem Amte des Ansehens, des Vertrauens und
der Achtung, die sein Beruf erfordert, sich würdig zu zeigen.
Aus dieser Verpflichtung darf aber eine Beschränkung der
Staatsbeamten in der Ausübung der staatsbürgerlichen
Rechte nicht hergeleitet, es darf also z. B. ein Staats-
beamter wegen der Ausübung seines 'Wahlrechtes nicht
verantwortlich gemacht oder an dem Eintritt in den Land-
tag gehindert. werden. Ein Staatsbeamter, welcher die
ihm obliegenden Pflichten verletzt, begeht ein Dienst-
vergehen und hat die Disziplinarbestrafung verwirkt. Als
Disziplinarstrafen kommen in Betracht: Ordnungsstrafen
und Entfernung aus dem Amte; diese kann in einer Straf-
versetzung oder Dienstentlassung bestehen; jene bestehen
in Warnungen, Verweis und Geldstrafe bis. zum Betrage
des einmonatlichen Gehaltes allein oder in Verbindung mit
einem Verweis. Warnungen und Verweise können von
jedem Dienstvorgesetzten gegenüber seinen unmittelbar
Untergebenen ausgesprochen, Geldstrafen vom Ministerium
gegen alle Staatsbeamten bis zur Höhe eines Monats-
gehaltes, von allen übrigen Behörden und Verbänden von
Behörden gegen ihnen unmittelbar untergeordnete Staats-
beamte bis zu 30 Mk. verhängt werden. In jedem Falle
steht dem Ministerium das Recht zu, ein förmliches Dis-